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  • 01
    § 40 Abs. 1 S. 2 EStG

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei der Ermittlung des durchschnittlichen Pauschsteuersatzes ist gem. § 40 Abs. 1 S. 2 EStG zu berücksichtigen, dass die Übernahme der pauschalen LSt durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen zusätzlichen geldwerten Vorteil darstellt, der nach § 8 Abs. 1 EStG zu versteuern ist; es ist also der Nettosteuersatz anzuwenden. Der Sache nach regelt § 40 Abs. 1 S. 2 EStG die Besteuerung eines weiteren sonstigen Bezugs, der in der Übernahme der pauschalen LSt besteht. Bei der Ermittlung des Nettosteuersatzes nach § 40 Abs. 1 S. 2 EStG sind die KiSt und der SolZ dem zu versteuernden Betrag aus Vereinfachungsgründen nicht hinzuzurechnen.[7]


    Der Nettosteuersatz ist nach folgender Formel zu berechnen[8]:


    100 × durchschnittliche Steuerbelastung in % = Nettosteuersatz in %

    100 – durchschnittliche Steuerbelastung in %


    In unserem Fall beträgt der durchschnittliche Steuersatz 23,8 % noch obiger Formel wird dieser

    erhöht auf 31,2 %. Ist damit sozusagen der Geldwertevorteil aus der Übernahme der P-Lst durch den AG beim bereits versteuert und die tatsächliche P-Lst ist nicht nochmal als Nettobezug hochzurechnen?

    Es wird einzig der sonstige Bezug mit 31.2 % versteuert? Würden Sie dieser Auffassung folgen.

    Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: § 40 Abs. 1 S. 2 EStG

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Einzelheiten der Berechnung sind in LStR 40.1 und LStH 40.1 dargestellt.


    Die Formel „100 × durchschnittliche Steuerbelastung in % = Nettosteuersatz in %“ scheint falsch; sie ergibt lediglich das Hundertfache des Durchschnitts-Steuersatzes.


    Während die „Normalrichtung“ der Steuerberechnung im Ertrags-Steuerbereich von der jeweiligen Bemessungsgrundlage einen Steuersatz abzieht (Nettobetrag verbleibt dem Steuerpflichtigen) ähnelt die Grundstruktur bei der Pauschalversteuerung der Berechnung bei den Verkehrsteuern, z.B. für den Regelsteuersatz der USt:


    (Bemessungsgrundlage netto) + (19%) = (Betrag USt-brutto).


    Für den Fall der Pausch-Steuer:


    (Wert des sonstigen Bezugs) + Pausch-Steuer = (Bruttobetrag).


    Es ist richtig, dass die (pauschalierte) Steuer nicht nochmals einer Besteuerung unterzogen wird; dies ist durch die Ermittlung des Pausch-Steuersatzes als Nettosteuersatz abgegolten/“erledigt“.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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