Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Ermittlung des durchschnittlichen Pauschsteuersatzes ist gem. § 40 Abs. 1 S. 2 EStG zu berücksichtigen, dass die Übernahme der pauschalen LSt durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer einen zusätzlichen geldwerten Vorteil darstellt, der nach § 8 Abs. 1 EStG zu versteuern ist; es ist also der Nettosteuersatz anzuwenden. Der Sache nach regelt § 40 Abs. 1 S. 2 EStG die Besteuerung eines weiteren sonstigen Bezugs, der in der Übernahme der pauschalen LSt besteht. Bei der Ermittlung des Nettosteuersatzes nach § 40 Abs. 1 S. 2 EStG sind die KiSt und der SolZ dem zu versteuernden Betrag aus Vereinfachungsgründen nicht hinzuzurechnen.[7]
Der Nettosteuersatz ist nach folgender Formel zu berechnen[8]:
100 × durchschnittliche Steuerbelastung in % = Nettosteuersatz in %
100 – durchschnittliche Steuerbelastung in %
In unserem Fall beträgt der durchschnittliche Steuersatz 23,8 % noch obiger Formel wird dieser
erhöht auf 31,2 %. Ist damit sozusagen der Geldwertevorteil aus der Übernahme der P-Lst durch den AG beim bereits versteuert und die tatsächliche P-Lst ist nicht nochmal als Nettobezug hochzurechnen?
Es wird einzig der sonstige Bezug mit 31.2 % versteuert? Würden Sie dieser Auffassung folgen.
Vielen Dank Kluge