Sehr geehrte Damen und Herren,
§ 40 (1) EStG "sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt"
Ein AG möchte eine betriebliche KV für seine 20 AN abschließen, die Sachbezugsgrenze von 50,00 € ist aufgebraucht. Somit steht die Überlegung die pauschale Versteuerung nach § 40 (1) EStG zu beantragen.
1. Gilt dieser Steuersatz nur für den Sonstigen Bezug bKV oder für alle sonstigen Bezüge des
Jahres?
2. Höchstbetrag der Sonstigen Bezüge 1.000,00 €; der AG zahlt 2 x im Jahr eine eine Erfolgsprämie aus. Die Höhe wird jedes Jahr neu festgelegt. 2025 waren dies in der Summe
1.750,00 €. Ich denke die dadurch ist die Pauschalierung schon von vornherein ausgeschlossen?
Oder ist es maßgeblich, dass die bKV 1.000,00 € nicht übersteigt und 1.750,00 € individuell besteuert werden?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen Kluge