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  • 01
    2. Bürgermeister - Ehrenamt

    Hallo,


    ich habe eine Frage zu folgendem Fall.

    Es geht um die Abrechnung der Dienstaufwandsentschädigung n. Art. 46 KWBG für einen 2. Bürgermeister in Bayern. Diese wurde auf 450,00 € monatlich festgesetzt. Davon kann nach § 3 Nr. 12 EStG ein Freibetrag von 250,00 € (bzw. ab 2026 275,00 €) angesetzt werden, der somit steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV) ist. Der Rest ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Bisher wurde diese Aufwandsentschädigung (also der Restbetrag) über einen Minijob abgerechnet. Dies ist in diesem Fall nicht möglich, da der 2. BGM bereits einen Minijob ausübt und nur noch ca. 100,00 € im Monat "Luft" bis zum Erreichen der Geringfügigkeitsgrenze hat.

    Somit muss die Entschädigung normal (mit Steuerklasse 6), dass mit "vollen" Abgaben zur Sozialversicherung abgerechnet werden, richtig? Oder gibt es da ggf. eine weitere Möglichkeit für derartige "Sonderfälle"? Welche Auswirkungen hat das dann auf eine Hauptbeschäftigung und den Nebenjob (da es sich ja um keine "normale" Beschäftigung handelt)?


    Gruß

  • 02
    RE: 2. Bürgermeister - Ehrenamt

    Guten Tag,
     
    wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir nur allgemeine Auskünfte geben können, da uns die relevanten Informationen zum Versicherungsstatus, das Vorliegen einer Hauptbeschäftigung oder Selbstständigkeit nicht vorliegen. Wir empfehlen ihnen, die zuständige Krankenkasse oder Einzugsstelle einzubinden.
     
    In der Sozialversicherung unterliegen nur abhängige Beschäftigungen und bestimmte selbständige Erwerbstätigkeiten, nicht jedoch ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten, der Versicherungspflicht. Nach § 7 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dies setzt regelmäßig den Abschluss eines Arbeitsvertrags und die Zahlung von Entgelt voraus. Nach der Rechtsprechung des BSG5 zeichnet sich eine ehrenamtliche Tätigkeit durch Unentgeltlichkeit aus und unterscheidet sich grundlegend von erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Jedoch schließt Unentgeltlichkeit und damit Ehrenamtlichkeit die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nicht aus. Werden nur Unkosten oder ein erhöhter Aufwand, den das Ehrenamt verursacht, erstattet, so begründet dies noch kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn.
     
    Besonderheiten bestehen jedoch nach der Rechtsprechung für Ehrenbeamte, wie beispielsweise ehrenamtliche Bürgermeister. Sie stehen dem Grunde nach in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 SGB IV, wenn sie neben Repräsentationsaufgaben auch dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.Bei der Statusbeurteilung von Ehrenbeamten kommt der Ausgestaltung des Amts durch das Kommunalverfassungsrecht des jeweiligen Bundeslands, kommunalen Satzungen und die Tätigkeit gegebenenfalls regelnden öffentlich-rechtlichen Verträgen maßgebende Bedeutung zu.
     
    Liegt eine ehrenamtliche Tätigkeit, die die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 SGB IV erfüllt, vor, so ist das im Ehrenamt erzielte Einkommen sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV, soweit es die in § 8 SGB IV definierte Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, und dient somit als Berechnungsgrundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV. Damit besteht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung ist geregelt, dass die Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürgermeister versicherungsfrei ist.
     
    Wir unterstellen, dass eine Hauptbeschäftigung vorliegt, in der Versicherungspflicht besteht. Neben einer Hauptbeschäftigung kann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ausgeübt werden. Somit sind aus der „ersten“ geringfügigen Beschäftigung nur vom Arbeitgeber des Minijobs Pauschalbeiträge zu berechnen und vom Versicherten ist der Differenzbetrag in der Rentenversicherung zu tragen. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung in den Zweigen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammengerechnet. Hierbei ist für die Reihenfolge der jeweilige Beschäftigungsbeginn maßgebend.

    Für die Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Hier werden auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     

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