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  • 01
    2. Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber während Elternzeit

    Guten Tag,

    eine Mitarbeiterin ist am 29.05.2026 während ihrer Elternzeit mit einer Teilzeitbeschäftigung von 15 Wochenstunden wieder eingestiegen. Die Elternzeit endet am 28.09.2026.

    Ich habe die Elternzeit im System beendet und die Mitarbeiterin mit 15 Wochenstunden weitergeführt.

    Ist dieses Vorgehen korrekt, oder hätte ich einen zweiten Personalfall mit 15 Wochenstunden anlegen müssen, während der ursprüngliche Fall mit der Elternzeit bis zum Ende weiterläuft?


    Mit freundlichen Grüßen

    GBu


     

  • 02
    RE: 2. Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber während Elternzeit

    Hallo GBu,
     
    Mütter, die sich in der Elternzeit befinden, können während dieser auch beim
    Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausüben und werden (weiterhin) sozialversicherungspflichtig abgerechnet. Das während dieser Zeit erzielte beitragspflichtige Entgelt wird mit der nächsten zu erstellenden Entgeltmeldung (z.B. im Rahmen der Jahresmeldung) der Krankenkasse gemeldet. Eine „Neuanmeldung“ ist nicht zu übermitteln.
     
    Darüber hinaus ist die Beendigung der Elternzeit mit dem Meldegrund „37“ zum vorhergehenden Tag des Beginns der versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung zu melden.  
     
    Die Vergabe einer zweiten Personalnummer ist aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht statthaft.   
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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