HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
Anlage 1.3 § 2 HebVtr, Höhe des Ausgleiches der Haftpflichtkostensteigerung
(1)1 Zur Ermittlung des Ausgleichs der Berufshaftpflichtversicherungs-Kostensteigerung wird der auf die Leistungen der Geburtshilfe jeweils entfallende Anteil der Berufshaftpflichtversicherungskosten bestimmt. 2 Hierbei wird differenziert zwischen den seit dem 1. 7. 2010 vereinbarten Haftpflichtzuschlägen für die Steigerungen der Berufshaftpflichtversicherung und den bereits zuvor in den geburtshilflichen Gebührenpositionen enthaltenen Kosten für die Haftpflichtkosten. 3 Entsprechend wurden zum 1. 7. 2015 die Gebührenpositionen der geburtshilflichen Leistungen in Anlage 1.3 um die seit dem 1. 7. 2010 vereinbarten Kostenanteile für die Berufshaftpflichtversicherung bereinigt.
(2)1 Zur Berechnung des Ausgleichs der Berufshaftpflichtversicherungs-Kostensteigerung werden die tatsächlich von der Hebamme getragenen individuellen Kosten der Berufshaftpflichtversicherung für geburtshilfliche Leistungen (Bemessungsgrundlage) ermittelt. 2 Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus der für den Ausgleichszeitraum in Rechnung gestellten Berufshaftpflichtversicherungsprämie insbesondere abzüglich:
1.Versicherungsprämien für enthaltene private Haftpflichtversicherungen. Falls die enthaltene Versicherungsprämie für private Haftpflichtversicherungen nicht separat ausgewiesen ist, erfolgt ein Abzug in Höhe von 40 EUR pro Quartal.
2.Zuschläge zu Versicherungsprämien, die aufgrund von Vorschäden berechnet werden.
3.Nicht rückzahlbare Zahlungen von Kliniken, von Hebammen geleiteten Einrichtungen, öffentlich-rechtlichen Stellen oder sonstige nicht rückzahlbare Zahlungen Dritter, unabhängig von deren Gründen, zur Berufshaftpflichtversicherung.
4.Ratenzahlungsgebühren und Kosten für die Begleichung der Versicherungsprämie (z. B. Zuschläge für unterjährige Zahlungsweise).
(3)
Die Höhe des Ausgleichs der Berufshaftpflichtversicherungs-Kostensteigerung entspricht der Bemessungsgrundlage abzüglich:
1.4 % der Bemessungsgrundlage als Anteil der Haftpflichtprämie ohne Geburtshilfe,
2.7,5 % der Bemessungsgrundlage als Anteil für Geburtshilfe bei Privatversicherten und Selbstzahlern sowie
3.1 000 EUR aufgrund der Höhe der Haftpflichtprämie mit Geburtshilfe bis zum 30. 6. 2010.
(4) Stellt sich nach Auszahlung heraus, dass der Ausgleich der Berufshaftpflichtversicherungs-Kostensteigerung überzahlt wurde (z. B. aufgrund falscher oder fehlender Angaben der Hebamme), ist der Ausgleichsbetrag entsprechend zu kürzen und von der Hebamme zurückzuerstatten.
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