Anlage 1.1 § 5 HebVtr, Begriffsbestimmungen
(1)1 Eine telefonische Kurzberatungen im Sinne dieses Vertrages ist eine individuelle persönliche telefonische Beratung der Versicherten im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder dem Wochenbett. 2 Nicht umfasst sind Terminvereinbarungen, Serienberatungen sowie allgemeine und nicht persönliche Hinweise (z. B. Sprachnachrichten, Newsletter).
(2)1 Eine Fehlgeburt im Sinne dieses Vertrages sowie gemäß § 31 PStV ist eine Beendigung der Schwangerschaft vor der 24+0 SSW. 2 Spontane oder induzierte Fehlgeburten (vollendet oder nicht-vollendet) können von einer Hebamme betreut werden, wenn der Tod des Embryos oder Feten vorher ärztlich festgestellt und bestätigt wurde. 3 Zudem bedarf es der vorherigen ärztlichen Feststellung, dass ein intrauteriner Sitz der Schwangerschaft und keine Befunde vorliegen, die eine außerklinische Fehlgeburtshilfeleistung ausschließen. 4 Die Begründung ist in den Abrechnungsdaten anzugeben.
(3)1 Eine Totgeburt im Sinne dieses Vertrages sowie gemäß § 31 PStV ist eine Beendigung der Schwangerschaft
- 1.ab der 24+0 SSW oder
- 2.vor der 24+0 SSW und bei einem fetalen Gewicht von mindestens 500 Gramm.
2 Spontane und induzierte Totgeburten können von einer Hebamme nur dann im außerklinischen Setting betreut werden, wenn der Tod des Embryos oder Feten vorher ärztlich festgestellt und bestätigt wurde.
3 Regelungen dieses Vertrages gelten sowohl für Lebendgeburten als auch für Totgeburten, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(4)1 Überwachung im Sinne dieses Vertrages ist die medizinisch indizierte durchgängige und systematische Erfassung von Körper- und Organfunktionen der Schwangeren oder Gebärenden (ggf. mittels Monitoring, z. B. CTG, Pulsoxymeter oder Blutdruckmessgerät), um auftretende Störungen in den physiologischen Prozessen auch ohne persönliche Anwesenheit der Beleghebamme bei der Schwangeren oder Gebärenden jederzeit erkennen zu können und unmittelbar wieder Hilfe leisten zu können. 2 Die Beleghebamme leistet der Schwangeren oder Gebärenden vor der Überwachung mindestens einmal Hilfe und beide halten sich während der Überwachung im Kreißsaal (einschließlich seiner Untersuchungsräume und Wehenzimmer) auf.
(5)1 Das frühe Wochenbett im Sinne dieses Vertrages beginnt mit dem Tag der Geburt (1. Lebenstag) und endet am 10. Lebenstag. 2 Das späte Wochenbett beginnt dementsprechend am 11. Lebenstag und endet mit der vollendeten 12. Lebenswoche.
(6)1 Selbstlerneinheiten im Sinne dieses Vertrages sind Videos, die Inhalte eines Geburtsvorbereitungs- oder Rückbildungskurses anschaulich erklären und der Versicherten zum selbständigen Lernen zur Verfügung gestellt werden. 2 Die Hebamme kann Selbstlernvideos selbst erstellen oder von Dritten erwerben, wobei die Hebamme die Qualität der Videos und deren sinnvolle Verknüpfung mit anderen Kurseinheiten zur Lernzielerreichung sicherstellt. 3 Insbesondere muss es den Kursteilnehmerinnen z. B. durch Vor- oder Nachbesprechung der Selbstlernvideos während der Präsenzeinheiten möglich sein, Fragen zu den Inhalten mit der Hebamme zu klären. 4 Kostenfrei im Internet zugängliche Videos sind nicht abrechenbar.