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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 1.1 § 4 HebVtr, Anwendung der Endziffern der Gebührenpositionen

(1)1 Werden ambulante hebammenhilfliche Leistungen aufsuchend bei der Versicherten erbracht, werden für die entsprechenden Leistungen die Gebührenpositionen mit der Endziffer "1" verwendet. 2 Werden ambulante hebammenhilfliche Leistungen nicht-aufsuchend z. B. in einer von Hebammen geleiteten Einrichtung erbracht, werden für die entsprechenden Leistungen die Gebührenpositionen mit der Endziffer "2" verwendet.

(2) Ambulante hebammenhilfliche Leistungen im Sinne dieser Bestimmung liegen auch vor und werden als solche abgerechnet, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen: Die Versicherte befindet sich außerhalb einer stationären Betreuung von Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett

  • 1.als Begleitperson im klinischen Setting (z. B. in der Kinderklinik) oder
  • 2.stationär im klinischen, nicht-geburtshilflichen Setting (z. B. in der Psychiatrie, Orthopädie).

(3)1 Werden ambulante hebammenhilfliche Leistungen als Videobetreuung erbracht, werden für die entsprechenden Leistungen die Gebührenpositionen mit der Endziffer "3" verwendet. 2 Videobetreuungen ersetzen eine analoge ambulante hebammenhilfliche Leistung, sodass eine Videobetreuung bei kontingentierten Leistungen nach Anlage 1.1 § 2 Absatz 2 auf das jeweilige Kontingent angerechnet wird.

(4)1 Werden ambulante hebammenhilfliche Leistungen als telefonische Kurzberatung erbracht, werden für die entsprechenden Leistungen die Gebührenpositionen mit der Endziffer "4" verwendet. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5)1 Werden hebammenhilfliche Leistungen als Beleghebamme erbracht, werden für die entsprechenden Leistungen die Gebührenpositionen mit der Endziffer "5" verwendet. 2 Leistungen, die keine Endziffer "5" in Anlage 1.1 Abschnitt 2 vorsehen, sind nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Beleghebamme abrechenbar.

(6) Werden Selbstlerneinheiten nach Anlage 1.1 § 5 Absatz 6 genutzt, werden die Gebührenpositionen mit der Endziffer "6" verwendet.


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