Elterneigenschaft nachweisen bei Adoptivkindern, Stiefkindern und Pflegekindern

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Zu den Eltern, für die Abschläge bei den Pflegeversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, zählen neben den leiblichen Eltern und Adoptiveltern auch Stiefeltern und Pflegeeltern. Das Alter des Kindes ist für die Anerkennung der Elterneigenschaft beim Beitragszuschlag nicht von Bedeutung. Eine Ausnahme gilt für Adoptiv- und Stiefkinder.
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Nachweis der Elterneigenschaft bei Adoptivkindern

Ein Sonderfall der Elternschaft stellt die Adoption einer Person als Annahme „an Kindes statt“ dar. Dabei geht die rechtliche Mutterschaft auf die Adoptivmutter beziehungsweise die Vaterschaft auf den Adoptivvater über. Alle Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Verwandtschaftsverhältnis enden. Das adoptierte Kind erhält durch die Adoption die Rechtstellung eines leiblichen Kindes. In Deutschland wird die Annahme als Kind durch Beschluss des Familiengerichts ausgesprochen (sogenanntes Dekretverfahren).

Mit Zustellung des Beschlusses an die neuen Eltern wird die Adoption wirksam. Sie wirkt jedoch nicht auf den Zeitpunkt der Geburt zurück. Erst mit der Zustellung des Adoptionsbeschlusses wird die Elterneigenschaft begründet. 

Nachweise für Adoptivkinder: 

  • Adoptionsurkunde
  • Geburtsurkunde,
  • internationale Geburtsurkunde „Mehrsprachiger Auszug aus Personenstandsbüchern“
  • Abstammungsurkunde
  • beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch des Standesamts
  • beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch

Soweit das Kind bereits vor der Rechtswirksamkeit der Adoption in den Haushalt der annehmenden Eltern aufgenommen wurde, ist es während dieser Zeit als Pflegekind zu behandeln (Adoptionspflegekind).

Adoptionspflegekind

Dabei handelt es sich um ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut der annehmenden neuen Eltern aufgenommen worden ist. Bereits für die Zeit der Adoptionspflege gilt das Kind angenommen und ist nicht mehr Kind der leiblichen Eltern. Für die Aufnahme in die neue Familie ist die Einwilligung der leiblichen Eltern erforderlich.

Adoptiveltern erhalten keine Elterneigenschaft, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat. Dann müssen die Adoptiveltern den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zahlen und erhalten auch keinen Beitragsabschlag. 

Beispiel: Elterneigenschaft bei Adoptivkind

Ein fünfjähriges Kind wurde von seiner leiblichen Mutter zur Adoption freigegeben und wohnt im Heim. Ein Elternpaar möchte es adoptieren. Das Kind kommt am 15. Juli in die Obhut dieses Paares mit dem Ziel der Annahme als Kind (Adoptionspflege). Das Paar stellt beim Notar einen Adoptionsantrag zur Weitergabe ans Familiengericht, das positiv entscheidet (Adoptionsbeschluss) – Zustellung am 10. November.

Bereits die Adoptionspflege löst eine lebenslange Elterneigenschaft ab dem 1. Juli aus.

Die Eltern müssen dazu gegenüber ihren Arbeitgebern die Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach dem 15. Juli nachweisen (hier: Bescheinigung vom Jugendamt über die Adoptionspflege). 

Folge: Kein Zuschlag wegen Kinderlosigkeit mehr ab 1. Juli

Lebenslang kein Beitragszuschlag für die leibliche Mutter, weil sie das Kind geboren hat (sofern Nachweis erfolgt, zum Beispiel Geburtsurkunde).

Altersgrenzen für die Familienversicherung

Kinder können bis zu ihrem 18. Geburtstag familienversichert sein. Wenn sie noch nicht berufstätig sind, bis zu ihrem 23. Geburtstag. Bis zum 25. Geburtstag ist eine Familienversicherung möglich, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Schulbesuch,
  • Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt,
  • Studium oder
  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Jugendfreiwilligendienst im Ausland ohne Arbeitsentgelt
  • Wenn Wehr- oder Freiwilligendienst geleistet wurde, kann das Kind noch so lange weiter nach dem 25. Geburtstag familienversichert bleiben, wie der Dienst gedauert hat, maximal jedoch ein Jahr.

Behinderte Kinder können dauerhaft familienversichert bleiben, wenn sie auch als Erwachsene nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Die Behinderung muss dafür innerhalb der Altersgrenzen der Familienversicherung eingetreten sein.

Nachweis der Elterneigenschaft bei Stiefkindern

Stiefeltern sind Eheleute oder Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf nicht zu ihnen in einem Kindschaftsverhältnis stehende leibliche oder angenommene Kinder des anderen Partners oder der anderen Partnerin.

Sie erhalten keine Elterneigenschaft, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft die für eine Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist. In diesem Fall sind sie also nicht vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen. Dies gilt selbst dann, wenn die Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem das Kind die Altersgrenzen für die Familienversicherung noch nicht erreicht hat.

Sind die Stiefkinder dagegen vor Erreichen der vorgenannten Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden, entsteht eine Elterneigenschaft. Eine spätere Beendigung des gemeinsamen Haushalts führt nicht zum Wegfall der Stiefelterneigenschaft.

Das Stiefkindschaftsverhältnis hängt nicht vom Bestand der Ehe oder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft ab, durch die die Verbindung entstanden ist. Deshalb bleibt auch die Stiefelterneigenschaft bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt.

Gemeinsamer Haushalt

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat unter „Haushaltsaufnahme“ nicht allein die Begründung einer Wohngemeinschaft verstanden. Vielmehr ist auf „ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art“, auf „die Aufnahme in die Familiengemeinschaft“ oder auf „ein elternähnliches, auf die Dauer berechnetes Band“ abgestellt worden.

Laut BSG ist unter Haushaltsaufnahme nicht nur ein örtlich gebundenes Zusammenleben zu verstehen. Sie wird gekennzeichnet durch eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung von Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) (BSG-Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 109/00 R – SozR 3-2600 § 48 Nr. 5).

Nachweise für Stiefkinder:

  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunde des Stiefkinds
  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts

Beispiel: Elterneigenschaft bei Stiefkind

Eine Frau mit zwei Kindern, 7 und 9 Jahre alt, ist vom leiblichen Vater ihrer Kinder geschieden und heiratet einen anderen Mann am 1.8.2025. Der neue Partner hat keine eigenen Kinder. Die Frau und ihre Kinder leben zusammen mit dem neuen Partner im gemeinsamen Haushalt.

Mit der Heirat am 1.8.2025 erlangt der neue Partner die Elterneigenschaft als Stiefvater.

Der Stiefvater muss dazu gegenüber seinem Arbeitgeber die Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach dem 1.8.2025 nachweisen (Heiratsurkunde und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts – wahlweise auch steuerliche Unterlagen bei eingetragenen Kinderfreibeträgen).

Folge: Ab dem 1.8.2025 zahlt er keinen Zuschlag wegen Kinderlosigkeit mehr und hat einen Beitragsabschlag von 0,25 %.

Der leibliche Vater hat lebenslang keinen Beitragszuschlag und einen zeitlich befristeten Beitragsabschlag von 0,25 %.

Nachweis der Elterneigenschaft bei Pflegekindern

Pflegeeltern sind Personen, die ein Kind als Pflegekind aufgenommen haben. Das Pflegekindschaftsverhältnis mit familiärer Bindung muss – wie ein Eltern-Kind-Verhältnis – von vornherein für längere Dauer, seiner Natur nach regelmäßig auf mehrere Jahre und nicht nur für eine Übergangszeit bis zu einer anderweitigen Unterbringung beabsichtigt sein. Voraussetzung ist, dass das Kind in der Familie der betreuenden Person durchgängig, das heißt nicht nur für einen Teil des Tages oder nur für einige Tage der Woche, Versorgung, Erziehung und Heimat findet.

Voraussetzung für ein Pflegekindschaftsverhältnis ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht, also die familiären Bindungen dauerhaft aufgegeben sind. Gelegentliche Besuchskontakte allein stehen dem nicht entgegen. Es kommt nicht darauf an, ob die Pflegeeltern den Unterhalt des Kindes ganz oder überwiegend oder mindestens teilweise tragen.

Wenn das Pflegekind einen eigenen Haushalt gründet, liegen die Voraussetzungen für die Abschläge nicht mehr vor. Die Elterneigenschaft bleibt allerdings erhalten, wenn das Verhältnis zuvor dauerhaft war.

Tagespflege

Tagespflegepersonen sowie Personen, die eine private Pflegestelle oder Kinderkrippe betreiben oder im steten Wechsel Säuglinge und Kleinkinder von Jugendämtern beziehungsweise Eltern gegen Kostenersatz für eine bestimmte Zeit zur Betreuung übernehmen, stehen in Bezug auf die von ihnen betreuten Kinder nicht in einem Pflegekindschaftsverhältnis. Eine Elterneigenschaft ist in einem solchen Fall nicht gegeben.

Nachweise für Pflegekinder:

  • Kindergeldbescheid
  • Schreiben des Jugendamts über die Anerkennung des Pflegekindschaftsverhältnisses

Beispiel Elterneigenschaft bei Pflegekind

Ein Kind, 12 Jahre alt, kommt in eine Pflegefamilie (ohne weitere Kinder), weil die leiblichen Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern. Das Jugendamt hat die Eignung der Pflegeeltern festgestellt und zum 1.9.2025 das Kind in die Obhut der Pflegeeltern gegeben.

Die Voraussetzungen für die Elterneigenschaft im Sinne der Pflegeversicherung sind ab dem 1.9.2025 erfüllt.

Das Pflegekindschaftsverhältnis ist auf Dauer angelegt und das Kind lebt im gemeinsamen Haushalt der Pflegeeltern in einer familienähnlichen Beziehung.

Die Pflegeeltern erlangen ab dem 1.9.2025 die lebenslange Elterneigenschaft in Bezug auf den Beitragszuschlag wegen Kinderlosigkeit. Voraussetzung: Sie weisen die Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten nach dem 1.9.2025 nach (hier: Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamts und Nachweis des Jugendamts über „Vollzeitpflege“ (Anerkennung des Pflegekindschaftsverhältnisses)

Stand

Erstellt am: 07.05.2025

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