Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung nachweisen

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Arbeitgeber benötigen für die Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge Nachweise zur Elterneigenschaft sowie zu Zahl und Alter der Kinder ihrer Beschäftigten. Ab dem 1. Juli 2025 gibt es dazu ein verpflichtendes digitales Verfahren.
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Nachweis der Elterneigenschaft

Um in der Entgeltabrechnung den Kinderlosenzuschlag zu vermeiden und die Beitragsabschläge für Kinder berücksichtigen zu können, benötigen Arbeitgeber Nachweise über die Elterneigenschaft der jeweiligen Beschäftigten. Ohne Nachweis gelten alle Beschäftigten nach Vollendung des 23. Lebensjahres als kinderlos und zahlen einen Beitragszuschlag.

Die Nachweise sind gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen:

  • Versicherungspflichtig Beschäftigte: Arbeitgeber
  • Freiwillig versicherte Selbstzahler: Pflegekasse
  • Freiwillig versicherte Firmenzahler: Arbeitgeber und Pflegekasse

Als Eltern gelten zum einen die leiblichen Eltern, aber auch Stiefeltern, Adoptiveltern oder Pflegeeltern.

Definition leibliche Eltern

Mutter: Eine Frau, die ein Kind geboren hat

Vater: 

  • Zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet
  • Anerkennung der Vaterschaft
  • gerichtliche Feststellung der Vaterschaft

Eine nachgewiesene Elterneigenschaft gilt lebenslang – auch bei Tod eines Kindes. Entscheidend ist dabei die Lebendgeburt des Kindes. Bereits der Nachweis eines Kindes führt also dazu, dass für die Eltern der Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist.

Für ein Kind ist eine Elterneigenschaft mehrfach möglich. Das ist etwa bei einer Adoption der Fall, hier haben die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern die Elterneigenschaft.

Ob das Kind, für das Elterneigenschaft geltend gemacht wird, im Inland oder im Ausland geboren ist beziehungsweise dort wohnt oder sich dort aufhält, ist unbedeutend.

Hinweis: Die Regelungen zur Beurteilung der Elterneigenschaft in der Pflegeversicherung stimmen nicht mit den Regelungen zur Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung überein.

Wirkung des Nachweises

Grundsätzlich gelten Mitglieder als kinderlos, bis ein entsprechender Nachweis erbracht worden ist (bei vereinfachtem Verfahren Mitteilung ausreichend).

Erfolgt der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht. Bei einem späteren Nachweis mit Beginn des Folgemonats, nachdem der Nachweis erbracht wird. Entsprechendes gilt bei Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern.

Ein Nachweis über den Beitragsabschlag für die Anzahl der Kinder wirkt frühestens ab dem 1. Juli 2023.

  • Geburt ab dem 1. Juli 2025: ab Geburtsmonat bei Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt oder im digitalen Nachweisverfahren
  • Geburt zwischen dem 1. Juli 2023 und 30. Juni 2025: ab Geburtsmonat
  • Geburt vor dem 1. Juli 2023:
    • ab 1. Juli 2023
    • kein Beitragszuschlag ab Geburtsmonat, wenn Nachweis für Geburt zwischen dem 1. April 2023 und 30. Juni 2023 innerhalb von drei Monaten nach Geburt erfolgt

Stand

Erstellt am: 07.05.2025

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