Meldungen für unständig Beschäftigte

Bei unständigen Beschäftigungen hat nicht nur der Arbeitgeber eine Meldepflicht bei der Sozialversicherung. Auch der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich bei seiner Krankenkasse zu melden, um einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Meldepflicht der Beschäftigten

Personen, die erstmals eine unständige Beschäftigung aufnehmen, sind verpflichtet, dies ihrer Krankenkasse bekannt zu geben. Sie müssen auch mitteilen, wenn sie die berufsmäßige Ausübung unständiger Beschäftigungen endgültig aufgeben. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, unständig Beschäftigte darauf hinzuweisen. Daher wird im Vorfeld der Beschäftigung im Personalfragebogen erfragt, ob Beschäftigte ihre Krankenkasse informiert haben.

Meldeverfahren

Für unständige Beschäftigungen sind die gleichen Meldungen durch den Arbeitgeber zu erstatten wie für die dauerhaft Beschäftigten. Zur Vereinfachung können Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten eines berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe 118) innerhalb eines Kalendermonats in einer An- und Abmeldung zusammenfassen, wenn zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen keine Unterbrechung von mehr als drei Wochen oder 21 Kalendertagen liegt.

Grund der Abgabe ist der Meldegrund „40“. Als Personengruppe wird

  • 117 (nicht berufsmäßig) oder
  • 118 (berufsmäßig) verwendet.

Sofern Arbeitgeber zur Abgabe von Sofortmeldungen verpflichtet sind, gilt dies auch für unständig Beschäftigte. Die Pflicht zur Sofortmeldung gilt für folgende Branchen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten und Beherbergung
  • Personalbeförderung
  • Speditions-/Transportgewerbe und Logistik
  • Schaustellgewerbe
  • Forstwirtschaft
  • Messe- und Ausstellungsbau
  • Fleischwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2025

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