Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 5 JFDG
§ 5 JFDG, Jugendfreiwilligendienste im Inland
(1) 1 Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige ökologische Jahr im Inland werden in der Regel für eine Dauer von 12 zusammenhängenden Monaten geleistet. 2 Die Mindestdauer bei demselben nach § 10 anerkannten Träger beträgt 6 Monate, der Dienst kann bis zu der Gesamtdauer von insgesamt 18 Monaten verlängert werden. 3 Der Träger kann den Jugendfreiwilligendienst im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts auch unterbrochen zur Ableistung in Abschnitten anbieten, wenn ein Abschnitt mindestens 3 Monate dauert.
(2) 1 Die pädagogische Begleitung umfasst die an Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilligen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. 2 Es werden ein Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar durchgeführt, deren Mindestdauer je 5 Tage beträgt. 3 Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf eine 12-monatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst mindestens 25 Tage. 4 Wird ein Dienst über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus vereinbart oder verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. 5 Die Seminarzeit gilt als Dienstzeit. 6 Die Teilnahme ist Pflicht. 7 Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und der Durchführung der Seminare mit.
(3) 1 Bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten können ein freiwilliges soziales Jahr und ein freiwilliges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienstdauer von 6 Monaten nacheinander geleistet werden. 2 In diesem Fall richtet sich die Zahl der Seminartage für jeden einzelnen Dienst nach Absatz 2. 3 Auf die Gesamtdauer ist ein Bundesfreiwilligendienst nach dem BFDG anzurechnen.
Satz 3 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 644).
(4) 1 Zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes nach diesem Gesetz schließen zugelassene Träger und Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung. 2 Die Vereinbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Einsatzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förderung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen gemeinsam verfolgen.
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