Digitales Nachweisverfahren ist angelaufen
Seit 1. Juli 2023 gibt es Abschläge je nach Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Für Beschäftigte mit mehreren Kindern gibt es ab dem zweiten Kind zeitlich begrenzte Abschläge vom Basis-Beitragssatz, gestaffelt nach Kinderanzahl. Für die Berechnung der PV-Beiträge wenden Arbeitgeber seit dem 1. Juli 2025 das digitale Nachweisverfahren (Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung – DaBPV) an. Das dient der Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder von den Beschäftigten. Die Teilnahme am DaBPV ist verpflichtend.
Mit dem DaBPV können Arbeitgeber für die Berechnung der PV-Beiträge auf die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorgehaltenen Daten zurückgreifen. In den meisten Fällen müssen die Arbeitgeber dadurch keine Nachweise mehr von ihren Beschäftigten anfordern. Bei einer Änderung der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder werden sie über das neue Verfahren proaktiv informiert.
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Initialabruf für laufende Beschäftigungen bis 31. Dezember 2025
Für Bestandsfälle – also alle Beschäftigte, die schon vor dem 1. Juli 2025 beim Arbeitgeber in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis standen – haben Arbeitgeber einen Initialabruf vorzunehmen, spätestens bis zum 31. Dezember 2025. Das gilt nur für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert sind.
Arbeitgeber schließen mit diesem Abruf ein Abonnement für alle künftigen Informationen über den Elternstatus der Beschäftigten ab. Die Elterneigenschaft gilt lebenslang. Die Abschläge für mehrere Kinder sind zeitlich begrenzt. Die Antwort des BZSt beinhaltet daher bei der Berücksichtigung für den Pflegeversicherungsbeitrag die chronologische Entwicklung der Kinderanzahl bis zum Wegfall des Kindes mit Ablauf des 25. Lebensjahres. Kommt ein berücksichtigungsfähiges Kind dazu oder fällt eines weg, erhält der Arbeitgeber automatisch eine Meldung.
Wirkungen von Nachweisen außerhalb des digitalen Verfahrens
Die überwiegende Zahl von Nachweisen über die Elterneigenschaft und die Zahl der Kinder wird über das digitale Verfahren gemeldet. Digitale Nachweise entfalten stets Wirkung mit Beginn des Monats der Geburt beziehungsweise ab Beginn eines vergleichbaren Ereignisses, wie etwa Beginn der Beschäftigung, Bezug einer Rente, Krankenkassenwechsel oder Feststellung der Vaterschaft.
Für Fälle außerhalb des digitalen Verfahrens gelten ab 1. Januar 2026 neue Zeitgrenzen für die Wirkung der Nachweise:
- Geeignete Nachweise außerhalb des digitalen Verfahrens entfalten ebenso eine auf das Ereignis ausstrahlende Rückwirkung, wenn sie innerhalb von sechs Monaten erbracht werden (bisher drei Monate).
- Sollten Nachweise für ein länger zurückliegendes Ereignis erfolgen, gelten sie ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Nachweise erbracht wurden.
Dies regelt das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“, das noch im Dezember 2025 verabschiedet und ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten soll.
Systemupdate beim digitalen Verfahren zur Pflegeversicherung
Aufgrund einer Aktualisierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kann es im Zeitraum von Montag, 24. November 2025, bis Montag, 1. Dezember 2025, zu verzögerten Rückmeldungen im Verfahren DaBPV kommen. Arbeitgeber und Steuerberatende sollten das bei der Planung ihrer Meldeprozesse berücksichtigen und eventuelle Verzögerungen beim Datenaustausch einkalkulieren.
Nach Abschluss der Aktualisierung wird die Datenübertragung automatisch fortgesetzt. Eine zusätzliche Aktion durch die Arbeitgeber oder Steuerberatenden ist nicht erforderlich. Wann die Aktualisierung abgeschlossen ist, kann die Deutsche Rentenversicherung nur kurzfristig einschätzen. Sie veröffentlicht dazu gegebenenfalls aktuelle Informationen.
Wegfall der Elterneigenschaft
Grundsätzlich gilt: Wenn die Elterneigenschaft einmal begründet ist, ist lebenslang kein Beitragszuschlag für Kinderlose zu zahlen. In einigen Fällen kann eine Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen wieder entfallen:
- bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an die Adoptiveltern
- bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater
- bei Pflegeeltern als Folge des Abbruchs oder der Auflösung des Pflegeverhältnisses
Die Beendigung des gemeinsamen Haushalts führt nicht zum Wegfall der Stiefelterneigenschaft. Das Stiefkindschaftsverhältnis hängt nicht vom Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die es vermittelt wurde, ab. Beschäftigte haben Änderungen bei der Elterneigenschaft dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn die Änderung nicht im digitalen Verfahren übermittelt wird.




