Pflegeversicherungsbeiträge: digitales Nachweisverfahren

Seit dem 1. Juli 2025 ist das digitale Nachweisverfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Zahl der Kinder für die Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung (PV) für Arbeitgeber verpflichtend. Ergänzende Informationen zum Verfahren, die Arbeitgeber zum Jahreswechsel 2025/2026 kennen sollten.

Digitales Nachweisverfahren ist angelaufen

Seit 1. Juli 2023 gibt es Abschläge je nach Anzahl der Kinder unter 25 Jahren. Für Beschäftigte mit mehreren Kindern gibt es ab dem zweiten Kind zeitlich begrenzte Abschläge vom Basis-Beitragssatz, gestaffelt nach Kinderanzahl. Für die Berechnung der PV-Beiträge wenden Arbeitgeber seit dem 1. Juli 2025 das digitale Nachweisverfahren (Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung – DaBPV) an. Das dient der Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder von den Beschäftigten. Die Teilnahme am DaBPV ist verpflichtend.

Mit dem DaBPV können Arbeitgeber für die Berechnung der PV-Beiträge auf die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorgehaltenen Daten zurückgreifen. In den meisten Fällen müssen die Arbeitgeber dadurch keine Nachweise mehr von ihren Beschäftigten anfordern. Bei einer Änderung der Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder werden sie über das neue Verfahren proaktiv informiert.

Passend zum Thema

AOK-Checkbrief: Digitales Nachweisverfahren bei Pflegeversicherungsbeiträgen

Die wichtigsten Informationen zum digitalen Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft im kompakten Überblick.

Initialabruf für laufende Beschäftigungen bis 31. Dezember 2025

Für Bestandsfälle – also alle Beschäftigte, die schon vor dem 1. Juli 2025 beim Arbeitgeber in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis standen – haben Arbeitgeber einen Initialabruf vorzunehmen, spätestens bis zum 31. Dezember 2025. Das gilt nur für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert sind.

Arbeitgeber schließen mit diesem Abruf ein Abonnement für alle künftigen Informationen über den Elternstatus der Beschäftigten ab. Die Elterneigenschaft gilt lebenslang. Die Abschläge für mehrere Kinder sind zeitlich begrenzt. Die Antwort des BZSt beinhaltet daher bei der Berücksichtigung für den Pflegeversicherungsbeitrag die chronologische Entwicklung der Kinderanzahl bis zum Wegfall des Kindes mit Ablauf des 25. Lebensjahres. Kommt ein berücksichtigungsfähiges Kind dazu oder fällt eines weg, erhält der Arbeitgeber automatisch eine Meldung.

Wirkungen von Nachweisen außerhalb des digitalen Verfahrens

Die überwiegende Zahl von Nachweisen über die Elterneigenschaft und die Zahl der Kinder wird über das digitale Verfahren gemeldet. Digitale Nachweise entfalten stets Wirkung mit Beginn des Monats der Geburt beziehungsweise ab Beginn eines vergleichbaren Ereignisses, wie etwa Beginn der Beschäftigung, Bezug einer Rente, Krankenkassenwechsel oder Feststellung der Vaterschaft.

Für Fälle außerhalb des digitalen Verfahrens gelten ab 1. Januar 2026 neue Zeitgrenzen für die Wirkung der Nachweise:

  • Geeignete Nachweise außerhalb des digitalen Verfahrens entfalten ebenso eine auf das Ereignis ausstrahlende Rückwirkung, wenn sie innerhalb von sechs Monaten erbracht werden (bisher drei Monate).
  • Sollten Nachweise für ein länger zurückliegendes Ereignis erfolgen, gelten sie ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Nachweise erbracht wurden.

Dies regelt das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“, das noch im Dezember 2025 verabschiedet und ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten soll.

Systemupdate beim digitalen Verfahren zur Pflegeversicherung

Aufgrund einer Aktualisierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) kann es im Zeitraum von Montag, 24. November 2025, bis Montag, 1. Dezember 2025, zu verzögerten Rückmeldungen im Verfahren DaBPV kommen. Arbeitgeber und Steuerberatende sollten das bei der Planung ihrer Meldeprozesse berücksichtigen und eventuelle Verzögerungen beim Datenaustausch einkalkulieren.

Nach Abschluss der Aktualisierung wird die Datenübertragung automatisch fortgesetzt. Eine zusätzliche Aktion durch die Arbeitgeber oder Steuerberatenden ist nicht erforderlich. Wann die Aktualisierung abgeschlossen ist, kann die Deutsche Rentenversicherung nur kurzfristig einschätzen. Sie veröffentlicht dazu gegebenenfalls aktuelle Informationen.

Wegfall der Elterneigenschaft

Grundsätzlich gilt: Wenn die Elterneigenschaft einmal begründet ist, ist lebenslang kein Beitragszuschlag für Kinderlose zu zahlen. In einigen Fällen kann eine Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zu den Beitragsabschlägen wieder entfallen:

  • bei leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an die Adoptiveltern
  • bei als Väter geltenden Personen (rechtliche Vaterschaft) mit Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater
  • bei Pflegeeltern als Folge des Abbruchs oder der Auflösung des Pflegeverhältnisses

Die Beendigung des gemeinsamen Haushalts führt nicht zum Wegfall der Stiefelterneigenschaft. Das Stiefkindschaftsverhältnis hängt nicht vom Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die es vermittelt wurde, ab. Beschäftigte haben Änderungen bei der Elterneigenschaft dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn die Änderung nicht im digitalen Verfahren übermittelt wird.

Stand

Erstellt am: 11.11.2025

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema
Zum Jahreswechsel immer aktuell informiert
Informationservice im Persönlichen Bereich: Ein Mauszeiger weist auf das Symbol und das Wort “Einloggen” auf einer Seite im Arbeitgeberportal der AOK.
Informationsservice für Registrierte
Die Informationen bei Trends & Tipps 2026 werden regelmäßig auf den neuesten Stand der Gesetzgebung aktualisiert. Lassen Sie sich per E-Mail informieren, sobald es Änderungen gibt. Registrierte Nutzende können in ihrem Persönlichen Bereich den Informationsservice für Trends & Tipps abonnieren. Dafür aktivieren Sie die gewünschten Checkboxen für eins, mehrere oder alle Themen im Trends & Tipps-Themenspezial. Sobald es relevante Änderungen in der Rechtslage gibt, erhalten Sie eine Information per E-Mail.

Aktuelle Veranstaltungen der AOK Sachsen-Anhalt

Hier finden Sie passende Veranstaltungen zu den Themen Jahreswechsel, Jahresarbeitsentgelt, Jahreswechsel Trends & Tipps

Expertenforum der AOK Sachsen-Anhalt

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung - im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Aktuelles

  • Trends & Tipps 2026 – Neues in der Sozialversicherung: zwei Personen in einem Büro schauen sich ein Online-Seminar an
    07.10.2025 | Seminar-on-demand

    Trends & Tipps 2026

    Sie möchten wissen, was im nächsten Jahr in der SV wichtig wird? Melden Sie sich zum kostenfreien Seminar-on-demand an.
  • Forsa-Umfrage: Eine illustrierte Person sitzt vor dem Computer mit ungesundem Essen auf dem Schreibtisch
    04.11.2025 | Gesunde Gewohnheiten

    Forsa-Umfrage zum Essverhalten

    Die Wünsche von Beschäftigten an gesunde Ernährung bei der Arbeit werden zu wenig erfüllt.
  • Online-Seminar „Cannabis und Suchtprävention im Unternehmen“: Person raucht einen Joint mit geschlossenen Augen.
    22.10.2025 | Online-Seminar

    Cannabis und Suchtprävention

    Wie Arbeitgeber mit der Teil-Legalisierung des Cannabis-Konsums im Betrieb umgehen können, erfahren Sie im Online-Seminar.
Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.