Das ändert sich 2026 beim DEÜV- und weiteren Meldeverfahren
DEÜV: Änderungen bei unständig Beschäftigten
Sozialversicherungsnummer: Abschaffung des Geschlechtsmerkmals
SEPA-Lastschriftmandat: elektronischer Widerruf
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: neue Pflichten
Unbedenklichkeitsbescheinigung: neue Rückmeldegründe
Elektronischer Datenaustausch mit privaten Krankenversicherungen (PKV)
DEÜV: Änderungen bei unständig Beschäftigten
Ab 2026 sind Beschäftigungszeiten berufsmäßig unständig Beschäftigter (Personengruppe 118) in einer Abmeldung zusammenzufassen, wenn Unterbrechungen höchstens drei Wochen dauern. Dies reduziert die Zahl der Meldungen.
Um Korrekturmeldungen zu vermeiden, ist die Abmeldung frühestens nach Ablauf der dreiwöchigen Frist in zusammengefasster Form abzugeben.
Sofern der Zeitraum über den 31. Dezember eines Jahres hinausgeht, ist eine Jahresmeldung abzugeben. Jahresmeldungen wird es künftig durch die Zusammenfassung von Zeiten bei unständig Beschäftigten häufiger gegeben.
Sozialversicherungsnummer:
Abschaffung des Geschlechtsmerkmals
Ab 2026 entfällt die Möglichkeit, das Geschlecht aus der Versicherungsnummer (VSNR) abzuleiten. Damit wird den Vorgaben des Selbstbestimmungsgesetzes Rechnung getragen. Arbeitgeber können künftig keine Rückschlüsse mehr auf das Geschlecht ziehen.
Sofern der Geschlechtseintrag beziehungsweise der Vorname geändert werden, erfolgt keine Stilllegung der VSNR und damit auch keine Neuvergabe für diese Person mehr.
SEPA-Lastschriftmandat: elektronischer Widerruf
Im Rahmen der DEÜV können Arbeitgeber SEPA-Lastschriftmandate seit 2025 nicht nur erteilen, sondern auch elektronisch widerrufen. Der Widerruf ist frühestens ab dem sechsten Kalendertag nach Erstelldatum zulässig.
Die Berücksichtigung einer anderen Bankverbindung ist der Einzugsstelle ausschließlich mit einer Änderungsmeldung anzuzeigen. Damit wird das zur bestehenden Bankverbindung erteilte Lastschrift-Mandat zum Vortag des in der Änderungsmeldung angegeben Ab-Datums widerrufen.
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz: neue Pflichten
Mit dem neuen Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit wird die Sofortmeldepflicht auf das Friseur- und Kosmetikgewerbe ausgeweitet. Für die Forstwirtschaft und Fleischerhandwerk entfällt sie. Arbeitgeber müssen Beschäftigte zudem schriftlich auf die Pflicht zur Mitführung eines Ausweises hinweisen und diesen Nachweis aufbewahren.
Das Gesetz tritt nach Verkündigung in Kraft. Es gibt eine Übergangsfrist für Teile des Gesetzes wegen notwendiger Vorlaufzeiten im Zusammenhang mit Meldepflichten (zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Mindestlohn).
Unbedenklichkeitsbescheinigung: neue Rückmeldegründe
Arbeitgeber beantragen Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UB) ausschließlich elektronisch über das Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Der Antrag kann auch durch eine vom Arbeitgeber Bevollmächtigte wie etwa ein Steuerbüro gestellt werden. Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, an die der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die jeweiligen Beschäftigten zu zahlen ist. Möglich sind weiterhin einmalige oder UBs im Abonnement in monatlichem, viertel- oder halbjährlichem Rhythmus.
Falls der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Beantragung der UB gegenüber der Krankenkasse als Einzugsstelle die Beitragsnachweis- und -zahlungspflichten nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt hat, hat die Einzugsstelle die Ausstellung der UB abzulehnen beziehungsweise das Abo zu beenden. Gleiches gilt, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung kein laufendes Arbeitgeberkonto geführt wird oder der Nachweis der Bevollmächtigung fehlt. Dazu gibt die Einzugsstelle eine Rückmeldung an den Antragsteller im Feld „Versagung_Bescheinigung“. Im Juli 2026 wird das Verfahren weiter ausgebaut. Es gibt neue Rückmeldegründe, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt: Rückmeldung „3“, wenn Beitragsnachweispflichten nicht vollständig erfüllt sind, und Rückmeldung „4“ bei einer fehlenden Vollmacht.
Elektronischer Datenaustausch mit privaten Krankenversicherungen (PKV)
Ab 2026 wird die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung vollständig digitalisiert. Papierbescheinigungen entfallen nach einer Übergangsfrist. Für den Lohnsteuerabzug dürfen ausschließlich die elektronischen Werte aus den ELStAM genutzt werden. Damit werden Arbeitgeber entlastet und Abweichungen vermieden.
Abweichungen, etwa aus Papierbescheinigungen oder Mitteilungen der Beschäftigten, sind unzulässig. Nur bei technischen Problemen ist ein befristetes Ersatzverfahren mit Papierbescheinigung möglich, wenn die oder der Beschäftigte der Datenübermittlung nicht widersprochen hat. Ein Widerspruch führt zu einem lohnsteuerpflichtigen Bezug. Diese Übergangsregelung ist auf zwei Jahre begrenzt.
Arbeitgeber dürfen die ELStAM-Daten nicht bewerten oder korrigieren. Änderungen durch Versicherungsunternehmen, zum Beispiel bei Tarifänderungen, werden automatisch in den ELStAM aktualisiert und müssen übernommen werden.
Erhält der Arbeitgeber eine Korrektur- oder Stornomeldung, muss er den Lohnsteuerabzug rückwirkend anpassen – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist dies nicht möglich, etwa weil kein laufender Arbeitslohn mehr gezahlt wird, ist das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu informieren.
Private Krankenversicherungen im Ausland
Bei privaten Versicherungen im Ausland erfolgt keine Datenübermittlung an das BZSt. Hier bleibt es beim bisherigen Verfahren: Beschäftigte legen geeignete Nachweise vor, gegebenenfalls ergänzt durch einen Freibetrag nach § 39a EStG, der nach Prüfung durch das Finanzamt ebenfalls über die ELStAM bereitgestellt wird.
Stand
Erstellt am: 11.11.2025
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