Entsendungen in Abkommensstaaten

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt das Antrags- und Bescheinigungsverfahren für Entsendungen in Abkommensstaaten ausschließlich digital. Die Neuerung betrifft Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten vorübergehend in einen Staat mit Sozialversicherungsabkommen entsenden. Ziel ist eine vereinfachte, digital gestützte Bearbeitung.

Elektronisches SVA-Antragsverfahren bei Entsendungen ab 2026

Bislang werden Bescheinigungen für Entsendungen in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen (SVA) geschlossen hat, in Papierform beantragt. Ab dem 1. Januar 2026 läuft die Antragstellung ausschließlich digital. Arbeitgeber nutzen dazu entweder ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal. Die Übertragung erfolgt gesichert und verschlüsselt. Mit der Entsendebescheinigung wird bestätigt, dass für eine in einem Abkommensstaat tätige Person die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten. Das gilt jeweils für die Sozialversicherungszweige, die im Abkommen geregelt werden. Damit werden Doppelversicherungen grundsätzlich vermieden.

Eine Ausnahme gilt für Fälle, in denen die DRV-Bund zuständig ist – hier bleibt das Papierverfahren bis auf Weiteres bestehen.

Passend zum Thema

AOK-Checkbrief: Entsendungen in Abkommensstaaten

Alles über das neue digitale SVA-Verfahren erfahren Sie kurz und kompakt im Checkbrief.

Zuständige Stellen im Antragsverfahren

Die Zuständigkeit richtet sich danach, ob und wohin der Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge für Beschäftigte abführt:

  • Führt der Arbeitgeber RV-Beiträge an eine Krankenkasse ab, stellt diese die SVA-Bescheinigung aus.
  • Erfolgt keine Beitragsabführung an eine Krankenkasse, ist die DVKA oder die DRV-Bund zuständig. Eine Übersicht findet sich im Checkbrief (Download oben).
  • Bei Ausnahmevereinbarungen ist grundsätzlich die DVKA zuständig.
  • Die DRV-Bund nimmt noch nicht am elektronischen Verfahren teil; dort erfolgt die Antragstellung weiterhin per E-Mail (PDF-Antrag) oder per Post.

Der Datensatz „SVA-Antrag Entsendung“

Der Datensatz enthält allgemeine Datenfelder sowie länderspezifische Fragen. Abgefragt werden unter anderem vorherige Entsendungen, Unterbrechungen sowie Angaben zur Einstellung zum Zweck einer Entsendung und SVA-spezifische Zusatzfragen. Bei bestimmten Staaten gelten vereinfachte Abfragen, etwa für Transportpersonal, diplomatisches Personal oder Beschäftigte im öffentlichen Dienst.

SVA-Verfahren und Rückmeldung

Anträge müssen auf sicherem, elektronischem Weg übermittelt werden. Die Antwort erfolgt ebenfalls digital:

  • Bei Genehmigung wird die SVA-Bescheinigung als druckbares PDF innerhalb von drei Arbeitstagen bereitgestellt. Der Arbeitgeber sollte diese seinen Beschäftigten zur Vorlage im Entsendestaat zur Verfügung stellen.
  • Bei Ablehnung enthält die digitale Rückmeldung eine Begründung, zum Beispiel unplausible Angaben oder fehlende Voraussetzungen für eine Entsendung.

Ausnahmevereinbarungen und Verlängerungen

Für Fälle, in denen eine Entsendung nicht den Voraussetzungen des jeweiligen Abkommens entspricht oder eine Verlängerung benötigt wird, ist der Nachrichtentyp „SVA-Antrag Ausnahmevereinbarung“ zu verwenden. Die DVKA ist für die Prüfung zuständig.

Mit dem „SVA-Antrag Ausnahmevereinbarung“ ist für folgende Staaten ein Verlängerungsantrag über den Maximalzeitraum hinaus möglich: Chile, Indien, Japan, Korea, Marokko, Tunesien.

Klarstellung zur Entsendedauer

Je nach Sozialversicherungsabkommen wird der Entsendezeitraum unterschiedlich berechnet:

  • „Monate“: abgestellt auf den tatsächlichen Entsendezeitraum (Albanien, Moldau, Philippinen, Uruguay)
  • „Kalendermonate“: voller Monat zählt, auch bei Teilmonaten (Australien, Brasilien, Chile, China, Indien, Japan, Kanada, Korea, Marokko, Nordmazedonien, Quebec, Tunesien)
  • USA: Berechnung erfolgt nach Jahren

Beispiel Fristberechnung nach Monaten

Ein Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber vom 15.3.2025 bis 14.3.2027 nach Albanien entsandt.

Lösung:
Es erfolgt eine Berechnung der Entsendefrist nach Monaten.
Die maximale Entsendedauer wird ab dem 15.3.2025 berechnet.
Vom 15.3.2025 bis 14.3.2027 (24 Monate) gelten die deutschen Rechtsvorschriften (Bescheinigung DE/AL 101).

Beispiel Fristberechnung nach Kalendermonaten

Eine Arbeitnehmerin wird von ihrem Arbeitgeber am 15.3.2025 für 24 Monate nach Brasilien entsandt.

Lösung:
Es erfolgt eine Berechnung der Entsendefrist nach Kalendermonaten. Die maximale Entsendedauer wird ab dem 1.3.2025 berechnet und läuft bis zum 28.2.2027.
Vom 15.3.2025 bis 28.2.2027 gelten die deutschen Rechtsvorschriften (Bescheinigung BR/DE 101).

Stand

Erstellt am: 11.11.2025

Alle Artikel im Thema
Zurück zum Thema
Zurück
Weiteres zum Thema
Zum Jahreswechsel immer aktuell informiert
Informationservice im Persönlichen Bereich: Ein Mauszeiger weist auf das Symbol und das Wort “Einloggen” auf einer Seite im Arbeitgeberportal der AOK.
Informationsservice für Registrierte
Die Informationen bei Trends & Tipps 2026 werden regelmäßig auf den neuesten Stand der Gesetzgebung aktualisiert. Lassen Sie sich per E-Mail informieren, sobald es Änderungen gibt. Registrierte Nutzende können in ihrem Persönlichen Bereich den Informationsservice für Trends & Tipps abonnieren. Dafür aktivieren Sie die gewünschten Checkboxen für eins, mehrere oder alle Themen im Trends & Tipps-Themenspezial. Sobald es relevante Änderungen in der Rechtslage gibt, erhalten Sie eine Information per E-Mail.

Aktuelle Veranstaltungen der AOK Sachsen-Anhalt

Hier finden Sie passende Veranstaltungen zu den Themen Jahreswechsel, Jahresarbeitsentgelt, Jahreswechsel Trends & Tipps

Expertenforum der AOK Sachsen-Anhalt

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung - im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Aktuelles

  • Trends & Tipps 2026 – Neues in der Sozialversicherung: zwei Personen in einem Büro schauen sich ein Online-Seminar an
    07.10.2025 | Seminar-on-demand

    Trends & Tipps 2026

    Sie möchten wissen, was im nächsten Jahr in der SV wichtig wird? Melden Sie sich zum kostenfreien Seminar-on-demand an.
  • Forsa-Umfrage: Eine illustrierte Person sitzt vor dem Computer mit ungesundem Essen auf dem Schreibtisch
    04.11.2025 | Gesunde Gewohnheiten

    Forsa-Umfrage zum Essverhalten

    Die Wünsche von Beschäftigten an gesunde Ernährung bei der Arbeit werden zu wenig erfüllt.
  • Online-Seminar „Cannabis und Suchtprävention im Unternehmen“: Person raucht einen Joint mit geschlossenen Augen.
    22.10.2025 | Online-Seminar

    Cannabis und Suchtprävention

    Wie Arbeitgeber mit der Teil-Legalisierung des Cannabis-Konsums im Betrieb umgehen können, erfahren Sie im Online-Seminar.

Neue Krankenkasse zum neuen Jahr

Attraktive Bonusmodelle, starke Leistungen, umfangreiche Partnerprogramme: Starten Sie mit der AOK ins neue Jahr und entdecken ihre vielen Vorteile für Versicherte. Einfach online anmelden und Mitglied der AOK werden.

Jetzt Vorteile sichern

Kontakt zur AOK Sachsen-Anhalt
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Nehmen Sie direkten Kontakt zu Ihrer persönlichen Ansprechperson auf.
Telefon Icon

Hotline 0800 226 5354

24 Std. rund um die Uhr kostenlos aus dem deutschen Fest- & Mobilfunknetz
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.