Thema

Unständige Beschäftigung

Eine unständige Beschäftigung dauert weniger als eine Woche. Für Beschäftigte gibt es dabei Besonderheiten in der Sozialversicherung. Es kommt unter anderem darauf an, ob eine unständige Beschäftigung berufsmäßig (Personengruppenschlüssel 118) oder nicht berufsmäßig (Personengruppenschlüssel 117) ausgeübt wird.

Aktuelles

  • Trends & Tipps 2026 – Neues in der Sozialversicherung: zwei Personen in einem Büro schauen sich ein Online-Seminar an
    07.10.2025 | Seminar-on-demand

    Trends & Tipps 2026

    Sie möchten wissen, was im nächsten Jahr in der SV wichtig wird? Melden Sie sich zum kostenfreien Seminar-on-demand an.
  • Nachweis der Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung: Tochter mit pflegebedürftiger Mutter in einer Küche.
    09.12.2025 | PV-Nachweis Elterneigenschaften

    Update zum digitalen Verfahren

    Das digitale Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft ist angelaufen. Zum Jahreswechsel gibt es kleinere Ergänzungen.
  • Entsendungen in Abkommensstaaten 2026: Zwei Reisende unterwegs zum Gate im Flughafen.
    02.12.2025 | SV-Änderungen zum Jahreswechsel

    Entsendungen in Abkommensstaaten

    Das Antragsverfahren bei Entsendungen in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen hat, wird digital.
Weiteres zum Thema

Expertenforum der AOK PLUS

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung - im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Das könnte Sie auch interessieren

Passende Informationen zum Thema Unständige Beschäftigung

Sozialversicherungspflicht und ‑freiheit

Beschäftigte und Auszubildende sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber haben die Versicherungspflicht ihrer Beschäftigten zu beurteilen.

Mehr erfahren
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

Beschäftigte, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresentgeltgrenze (JAEG) überschreiten, sind krankenversicherungsfrei. Sie können eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung abschließen.

Mehr erfahren
Hauptberuflich Selbstständige

Hauptberuflich Selbstständige sind in einer daneben ausgeübten Beschäftigung nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Sie können sich aber gesetzlich freiwillig versichern.

Mehr erfahren

Rechtsdatenbank durchsuchen

Passende Dokumente zum Thema Unständige Beschäftigung
  • Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter

    Weitere Regelungen zur unständigen Beschäftigung enthält § 163 SGB VI.

    Mehr erfahren
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.