Richtlinien Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen mit besonders hohem Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen (Kostenabgrenzungs-Richtlinien [KoAb-RL])
Richtlinien Kostenabgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen mit besonders hohem Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen (Kostenabgrenzungs-Richtlinien [KoAb-RL])
(1) Folgende pauschale Minutenwerte, die sich auf eine 24-Stunden-Versorgung beziehen, sind ab dem 1. 1. 2017 für die Feststellung des Zeitanteils, für den die Pflegeversicherung die Kosten zu tragen hat, in den unter Ziff. 3. beschriebenen Fällen zugrunde zu legen:
Pauschale Minutenwerte
Pflegegrad 2
37
Pflegegrad 3
76
Pflegegrad 4
104
Pflegegrad 5
141
(2)1 Die o. g. pauschalen Minutenwerte sind bei gleichzeitiger Erbringung von medizinischer Behandlungspflege nach § 37 Absatz 2 SGB V und körperbezogenen Pflegemaßnahmen im Sinne von § 36 SGB XI oder von außerklinischer Intensivpflege nach § 37c SGB V und körperbezogenen Pflegemaßnahmen im Sinne von § 36 SGB XI durch dieselbe Pflegekraft vom Zeitaufwand, den die gesetzliche Krankenversicherung zu tragen hat, in Abzug zu bringen. 2 Wenn die Versorgung stundenweise anderweitig, z. B. durch Angehörige, übernommen wird, sind die pauschalen Minutenwerte anteilig nach kaufmännischer Rundung in Abzug zu bringen.
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