Category Image
Gesetze

VRG – Vorruhestandsgesetz

Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VRG – Vorruhestandsgesetz



§ 9 VRG, Insolvenzsicherung

(1)1 Soweit der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung von Vorruhestandsgeld nicht erfüllt und der Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen für den Fall der Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber nicht geschützt ist, gewährt die Bundesanstalt Vorruhestandsgeld wie ein Arbeitgeber, wenn

  • 1.über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, oder
  • 2.der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass mangels Masse abgewiesen worden ist, oder
  • 3.der Arbeitgeber mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens einen außergerichtlichen Vergleich schließt und die Bundesanstalt dem Vergleich zustimmt.
2 Vorruhestandsgeld nach Satz 1 ist auch zu gewähren, soweit die Durchsetzung des Anspruchs gegen den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. 3 Die Durchsetzung des Anspruchs ist insbesondere dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Vorruhestandsgeldes wegen wirtschaftlicher Notlage eingestellt hat.

(2)1 Die Leistung nach Absatz 1 wird in Höhe des Vorruhestandsgeldes nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 gewährt. 2 § 4 gilt entsprechend.

(3)1 Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Vorruhestandsgeld gegen den Arbeitgeber geht auf die Bundesanstalt über, soweit diese nach Absatz 1 Vorruhestandsgeld zu leisten hat. 2 Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zu erstatten, die sie nach Absatz 1 getragen hat.

(4) Die §§ 141k und 141l AFG gelten entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.