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VRG – Vorruhestandsgesetz

Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsgesetz - VRG)
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VRG – Vorruhestandsgesetz



§ 4 VRG, Dynamisierung des Zuschusses

1 Der Zuschuss zu den Aufwendungen des Arbeitgebers erhöht sich jeweils nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Zahlung des Vorruhestandsgeldes nach Maßgabe der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, die der Feststellung des aktuellen Rentenwerts nach dem SGB VI zugrunde liegt. 2 Der Zuschuss wird höchstens um den Vomhundertsatz angehoben, um den der Arbeitgeber das Vorruhestandsgeld erhöht hat.


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