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Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
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VVBeiträge – VVBeiträge



Ziff. 4.6. VVBeiträge, Besonderheiten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

Für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gilt aufgrund des § 48 Absatz 2 KVLG 1989 eine von den Ziff. 4.2., Ziff. 4.3. und Ziff. 4.5. abweichende Regelung; anstelle der landwirtschaftlichen Unternehmerin oder des landwirtschaftlichen Unternehmers oder des freiwilligen Mitglieds trägt der Unfallversicherungsträger die Beiträge nach § 40 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 46 KVLG 1989. Die landwirtschaftliche Krankenkasse gibt dem Unfallversicherungsträger den für die landwirtschaftliche Unternehmerin oder den landwirtschaftlichen Unternehmer, den mitarbeitenden Familienangehörigen oder das freiwillige Mitglied zu zahlenden Beitrag mittels Rechnung zur Zahlung bis zu dem nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 SGB IV in der Rechnung bezeichneten Fälligkeitstag auf. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt Entsprechendes, und zwar bzgl. der Beiträge nach § 57 Absatz 3 SGB XI sowohl für den Grundzuschlag als auch für den Erhöhungsbetrag zum Grundzuschlag (§ 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI).


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