Category Image
Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVBeiträge – VVBeiträge



Ziff. 4.5. VVBeiträge, Säumnis

Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV bei verspäteter Zahlung der Beiträge sind nicht zu erheben, wenn die Beiträge innerhalb einer Schonfrist von 3 Arbeitstagen nach dem eigentlichen Fälligkeitstag gezahlt werden. Die Schonfrist verlängert sich um die Arbeitstage, um die die Mitteilung über den Gesamtbetrag der monatlichen Beitragsrechnung nach Ziff. 4.2. dem Unfallversicherungsträger nach dem 3. Arbeitstag des Monats für die Beiträge des Vormonats zugeht.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.