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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 5

Gemeinsames Rundschreiben für die Gesetzliche Krankenversicherung zur Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung [RS 2022/05]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 3.4.3. RS 2022/05, Konsiliarbericht

(1) Durch das PsychThG wurde zur somatischen Abklärung der Diagnose das Konsiliarverfahren eingeführt. 1 Gemäß § 32 Absatz 1 Satz 1 PsychTh-RL ist der Konsiliarbericht spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor dem Beginn der Richtlinientherapie gemäß § 15 PsychTh-RL einzuholen.

(2) Zur Einholung eines Konsiliarberichts überweist die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut die Patientin oder den Patienten spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Richtlinientherapie an eine Konsiliarärztin oder einen Konsiliararzt. Bis auf wenige Ausnahmen können alle Arztgruppen diesen Konsiliarbericht erstellen. 2

(3) Die Krankenkasse erhält mit dem Antrag auf Psychotherapie den Konsiliarbericht. Die weitere Bearbeitung des Antrags erfolgt entsprechend Ziff. 3.4.4. und Ziff. 3.4.5.. Auf der Durchschrift sind die Angaben über den Befund und die Beschwerden durch Rasterdruck für die Krankenkasse unkenntlich gemacht.

(4) Ist die Psychotherapie nach Auffassung der Konsiliarärztin oder des Konsiliararztes kontraindiziert und wird dennoch eine Therapie beantragt, veranlasst die Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. 3 Diese kann grundsätzlich anhand der vorliegenden Unterlagen erfolgen und erfordert nur im Ausnahmefall eine persönliche Begutachtung.

1 vgl. § 32 Absatz 1 bis 3 PsychTh-RL

2 vgl. § 32 Absatz 4 PsychTh-RL

3 vgl. § 32 Absatz 3 PsychTh-RL


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