Category Image
Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 2.7.1.4. RS 2016/04, Krankenkassenmeldung — Anforderung fehlender Jahresmeldung

(1) Arbeitgeber haben für jeden am 31. 12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 15. 2. des folgenden Jahres, eine Jahresmeldung zu erstatten (§ 10 DEÜV). Sofern die Jahresmeldung nicht bis zum vorgenannten Zeitpunkt vorliegt, können Krankenkassen ab dem 1. 1. 2021 Jahresmeldungen für abgelaufene Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2020, in elektronischer Form bei den Arbeitgebern anfordern.

(2) Nach Eingang der Anforderung haben Arbeitgeber die fehlende Jahresmeldung spätestens mit der nächsten Entgeltabrechnung abzugeben.

(3) Die elektronische Anforderung erfolgt für jede Jahresmeldung einmalig. Sofern Arbeitgeber auf die elektronische Anforderung nicht reagieren, erfolgt die weitere Korrespondenz außerhalb des elektronischen Arbeitgeber-Meldeverfahrens.

(4) Fehlende Jahresmeldungen für geringfügig Beschäftigte werden weiterhin ausschließlich in Papierform angefordert.

(5) Dieses Verfahren gilt nicht für fehlende UV-Jahresmeldungen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.