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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 2.3.7.2. RS 2016/04, Eingang der Jahresmeldungen

Die Vollzähligkeitskontrolle des Eingangs der Jahresmeldungen nach § 28a Absatz 2 SGB IV ist anhand des maschinell geführten Datenbestandes durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Solche Maßnahmen können in zeitlicher Folge u. a. sein:

  • -einmalige maschinelle Anforderung der fehlenden Jahresmeldung (vgl. Ziff. 2.7.1.4.),
  • -Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen noch nicht erstattet haben, ohne namentliche Aufführung der Beschäftigten,
  • -Schreiben an diejenigen Arbeitgeber, die die Jahresmeldungen noch nicht vollzählig erstattet haben, mit namentlicher Nennung der Beschäftigten, deren Jahresmeldungen noch fehlen,
  • -Überwachung des Einganges angemahnter Jahresmeldungen,
  • -gezielte Einzelmaßnahmen wie Erinnerung, Hinweis auf Auswirkungen und Folgen,
  • -Einbeziehung der Abgabe der Jahresmeldungen in die Beitragsüberwachung.

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