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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 402 SGB V, Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Bisheriger § 400 wurde § 402 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).

(1) (weggefallen)

Absatz 1 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).

(2)1 Die im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambulatorien, Arztpraxen) sowie diabetologische, nephrologische, onkologische und rheumatologische Fachambulanzen, die am 31. 12. 2003 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen waren, nehmen weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teil. 2 Im Übrigen gelten für die Einrichtungen nach Satz 1 die Vorschriften dieses Buches, die sich auf medizinische Versorgungszentren beziehen, entsprechend.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754 in Verb. mit BGBl. I 2022 S. 1025).

(2a) bis (4) (weggefallen)

Absätze 2a und 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2657). Absatz 4 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

(5)§ 83 gilt mit der Maßgabe, dass die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren Verbänden im Einvernehmen mit den kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können.

(6) (weggefallen)

Absatz 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2657).

(7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht

  • a)für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Facharztanerkennung besitzen,
  • b)für Zahnärzte, die bereits 2 Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich tätig sind.

(8) Die Absätze 5 und 7 gelten nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin.

Absatz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2657).

Absätze 9 bis 11 gestrichen durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2657).


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