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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 83 SGB V, Gesamtverträge

§ 83 neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).

1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder mit Wohnort in ihrem Bezirk einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen; die Landesverbände der Krankenkassen schließen die Gesamtverträge mit Wirkung für die Krankenkassen der jeweiligen Kassenart. 2 Für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt Satz 1 entsprechend, soweit die ärztliche Versorgung durch die Kassenärztliche Vereinigung sichergestellt wird. 3 § 82 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Kassenindividuelle oder kassenartenspezifische Vereinbarungen über zusätzliche Vergütungen für Diagnosen können nicht Gegenstand der Gesamtverträge sein; § 71 Absatz 6 gilt entsprechend. 5 Satz 4 gilt nicht für vertragszahnärztliche Leistungen.

Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2001 (BGBl. I S. 3526), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 2 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 2 und 3. Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 4. 4. 2017 (BGBl. I S. 778).

Absatz 2 gestrichen durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).

Absätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).


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