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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 242a SGB V, Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

§ 242a eingefügt durch G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2309), neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133).

(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und § 270 zur Verfügung stehen, geteilt durch die voraussichtlichen jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen, multipliziert mit 100.

(2) Das BMG legt nach Auswertung der Ergebnisse des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Folgejahr fest und gibt diesen Wert in Prozent jeweils bis zum 1. 11. eines Kalenderjahres im Bundesanzeiger bekannt 1 .

1 Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2025: 2,5 % (Bekanntmachung vom 6. 11. 2024, BAnz. AT 7. 11. 2024 B4).

Zu § 242a siehe Ziff. IV.1.1., Ziff. A.VIII.1..


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