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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 458 SGB III, Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

§ 73a findet keine Anwendung auf Berufsausbildungen, die vor dem 1. 4. 2024 begonnen haben.

§ 458 angefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).


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