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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 73a SGB III, Mobilitätszuschuss

§ 73a eingefügt durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191).

(1)1 Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57 Absatz 1 förderungsfähigen Berufsausbildung mit einem Mobilitätszuschuss fördern, wenn

  • 1.die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort der oder des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann und
  • 2.ein Wechsel des Wohnortes für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist.
2 § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2)1 Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für zwei monatliche Familienheimfahrten. 2 Für die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 3 entsprechend.

(3)§ 56 Absatz 1 Nummer 3 und § 63 dieses Buches sowie § 73 SGB IX bleiben unberührt.


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