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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 125 HwO

(1) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. 9. 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 6 Absatz 2 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 1 Nummer 2 und § 44 Absatz 2 Nummer 1 in ihrer bis zum 5. 4. 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2)1 Sofern für einen anerkannten Fortbildungsabschluss eine Fortbildungsordnung aufgrund des § 42 in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsordnung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsordnung nach § 42 in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2 Sofern eine Fortbildungsprüfungsregelung nach § 42a in der bis zum Ablauf des 31. 12. 2019 geltenden Fassung erlassen worden ist, ist diese Fortbildungsprüfungsregelung bis zum erstmaligen Erlass einer Fortbildungsprüfungsregelung nach § 42f in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3)1 Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ab dem 1. 1. 2020 ist das Datum „bei Vertragsabschluss vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr“ in der Lehrlingsrolle nach § 28 Absatz 1 und der Anlage D Abschnitt III Nummer 4 in der ab dem 1. 1. 2020 geltenden Fassung zu speichern. 2 Im Übrigen sind für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn bis zum Ablauf des 31. 12. 2020 § 28 und die Anlage D in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.


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