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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 42a HwO

(1) Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

  • 1.als erste Fortbildungsstufe der Geprüfte Berufsspezialist und die Geprüfte Berufsspezialistin,
  • 2.als 2. Fortbildungsstufe der Bachelor Professional und
  • 3.als 3. Fortbildungsstufe der Master Professional.

(2) Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der 2. Fortbildungsstufe hinführen.


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