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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 484 FamFG, Vorbehalt für die Landesgesetzgebung

(1) Bei Aufgeboten aufgrund der §§ 887, § 927, § 1104, § 1112, § 1162, § 1170, § 1171 BGB, des § 110 BinSchG, der §§ 6, § 13, § 66, § 67 SchRG (BGBl. III 403-4) und der §§ 13, 66, 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschließungsbeschlusses sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen als in den §§ 435, § 437 und § 441 vorgeschrieben ist.

(2) Bei Aufgeboten, die aufgrund des § 1162 BGB ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschließungsbeschlusses und des in § 478 Absatz 2 und 3 bezeichneten Beschlusses sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§ 470, § 475, § 476 und § 478 vorgeschrieben ist.


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