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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1170 BGB, Ausschluss unbekannter Gläubiger

(1)1 Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf die Hypothek beziehenden Eintragung in das Grundbuch 10 Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Absatz 1 Nummer 1 zum Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. 2 Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2)1 Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erwirbt der Eigentümer die Hypothek. 2 Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).


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