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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 452 FamFG, Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit

(1)1 Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers aufgrund der §§ 66 und § 67 SchRG (BGBl. III 403-4) gelten die §§ 448 bis § 451 entsprechend. 2 Anstelle der §§ 1170, § 1171 und § 1179 BGB sind die §§ 66, § 67, § 58 des genannten Gesetzes anzuwenden.

(2) Örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.


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