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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 129 FamFG, Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder 3. Personen

(1) Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei Verstoß gegen § 1306 BGB die 3. Person die Aufhebung der Ehe, ist der Antrag gegen beide Ehegatten zu richten.

(2)1 Hat in den Fällen des § 1316 Absatz 1 Nummer 1 BGB ein Ehegatte oder die 3. Person den Antrag gestellt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde über den Antrag zu unterrichten. 2 Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen, auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben, insbesondere selbständig Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen. 3 Im Fall eines Antrags auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.


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