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§ 1306 BGB, Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer 3. Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.

§ 1306 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396).


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