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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 933 ZPO, Vollziehung des persönlichen Arrestes

1 Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 802g, § 802h und § 802j Absatz 1 und 2 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. 2 In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.


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