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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 802j ZPO, Dauer der Haft; erneute Haft

(1)1 Die Haft darf die Dauer von 6 Monaten nicht übersteigen. 2 Nach Ablauf der 6 Monate wird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft entlassen.

(2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht statt.

(3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft eine Haft von 6 Monaten vollstreckt ist, kann innerhalb der folgenden 2 Jahre auch auf Antrag eines anderen Gläubigers nur unter den Voraussetzungen des § 802d von neuem zur Abgabe einer solchen Vermögensauskunft durch Haft angehalten werden.


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