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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 80 GenG, Auflösung durch das Gericht

(1)1 Hat die Genossenschaft weniger als 3 Mitglieder, hat das Registergericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen 6 Monaten erfolgt, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. 2 Bei der Bestimmung der Mindestmitgliederzahl nach Satz 1 bleiben investierende Mitglieder außer Betracht.

(2)1 Der gerichtliche Beschluss ist der Genossenschaft zuzustellen. 2 Gegen den Beschluss steht der Genossenschaft die sofortige Beschwerde nach der ZPO zu. 3 Mit der Rechtskraft des Beschlusses ist die Genossenschaft aufgelöst.


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