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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 255 UmwG, Wirkungen des Formwechsels

(1)1 Jeder Anteilsinhaber, der die Rechtsstellung eines Mitglieds erlangt, ist bei der Genossenschaft nach Maßgabe des Formwechselbeschlusses beteiligt. 2 Eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Geschäftsanteile bleibt unberührt. 3 § 202 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die an den bisherigen Anteilen bestehenden Rechte Dritter an den durch den Formwechsel erlangten Geschäftsguthaben weiterbestehen.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2) Das Gericht darf eine Auflösung der Genossenschaft von Amts wegen nach § 80 GenG nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Wirksamwerden des Formwechsels aussprechen.

(3) Durch den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien scheiden deren persönlich haftende Gesellschafter als solche aus dem Rechtsträger aus.


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