Category Image
Grundsätze

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV [DEÜVGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV



Ziff. 3.2.2. DEÜVGs, Datensatz Betriebsdatenpflege (DSBD)

(1)1 Nach § 18i Absatz 4 SGB IV sind Arbeitgeber verpflichtet, Änderungen von betrieblichen Angaben der BA unverzüglich zu melden. 2 Dazu gehört auch die jeweilige Unternehmensnummer. 3 Die Arbeitgeber übermitteln mit dem DSBD alle relevanten Änderungen und anlassbezogen Bestandsdaten aus dem eingesetzten systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder der systemgeprüften Ausfüllhilfe an die BA.

(2)1 Arbeitgeber haben in den Jahren 2024 und (ggf.) in 2025 bis zum 31. 5. des Jahres mit einer Initialmeldung die Kopplungsinformation von Betriebsnummer und UNRS mit dem DSBD zu melden. 2 Die Abrechnungsprogramme lösen die Initialmeldung automatisiert aus. 3 Aus den Initialmeldungen speichert die BA ausschließlich die Unternehmensnummer zur jeweiligen Betriebsnummer.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.