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Grundsätze

DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV [DEÜVGs]
Sozialversicherungsrecht
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DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV



Ziff. 1.2. DEÜVGs, Betriebsnummer

(1)1 Die Betriebsnummer ist der eindeutige Identifikator für einen Beschäftigungsbetrieb eines Arbeitgebers. 2 Der Arbeitgeber hat die Betriebsnummer elektronisch bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen (§ 18i Absatz 1 SGB IV). 3 Die Bundesagentur für Arbeit ermöglicht im Internetportal www.arbeitsagentur.de die elektronische Antragstellung.

(2)1 Die Betriebsnummer ist der Vergabebestätigung der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen und in die Meldung des Arbeitnehmers zu übertragen. 2 Die betrieblichen Angaben der Antragstellung werden dem Arbeitgeber ebenfalls in der Vergabebestätigung mitgeteilt. 3 Die Bundesagentur für Arbeit speichert die betrieblichen Angaben im Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe. 4 Änderungen der betrieblichen Angaben sind unverzüglich mit dem Datensatz Betriebsdatenpflege (siehe Ziff. 3.2.2.) zu übermitteln.


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