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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz

Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)
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VersAusglG – Versorgungsausgleichsgesetz



§ 51 VersAusglG, Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. 8. 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis § 19 teilt.

(2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des § 225 Absatz 2 und 3 FamFG vorliegen, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat.

(3)1 Eine Abänderung nach Absatz 1 ist auch dann zulässig, wenn sich bei Anrechten der berufsständischen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge (§ 1587a Absatz 3 oder 4 BGB in der bis zum 31. 8. 2009 geltenden Fassung) der vor der Umrechnung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet. 2 Die Aktualisierung erfolgt mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung. 3 Der Wertunterschied nach Satz 1 ist wesentlich, wenn er mindestens 2 % der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV 1 beträgt.

(4) Eine Abänderung nach Absatz 3 ist ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilausgleich gemäß § 3b Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis § 26 geltend gemacht werden können.

(5)§ 225 Absatz 4 und 5 FamFG gilt entsprechend.

1 2 % der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2025: 74,90 EUR.


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