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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 252 UmwG, Beschluss der Versammlung der Anteilsinhaber

(1) Der Formwechselbeschluss der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung bedarf, wenn die Satzung der Genossenschaft eine Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen vorsieht, der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter oder Aktionäre; ihm müssen auch die nicht erschienenen Anteilsinhaber zustimmen.

Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2)1 Sollen die Mitglieder nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet werden, so bedarf der Formwechselbeschluss einer Mehrheit von mindestens 3/4 der bei der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung abgegebenen Stimmen oder des bei der Beschlussfassung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien vertretenen Grundkapitals; § 50 Absatz 2 und § 65 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. 2 Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der formwechselnden Gesellschaft kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Satz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(3) Auf den Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist § 240 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.


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