Category Image
Gesetze

UmwG – Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Sonstige
Navigation
Navigation

UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 65 UmwG, Beschluss der Hauptversammlung

(1)1 Der Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 2 Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2)1 Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung. 2 Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. 3 Für diesen gilt Absatz 1.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.