Category Image
Gesetze

UmwG – Umwandlungsgesetz

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Sonstige
Navigation
Navigation

UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 125 UmwG, Anzuwendende Vorschriften

§ 125 neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(1)1 Soweit sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des 2. Buches auf die Spaltung mit folgenden Ausnahmen entsprechend anzuwenden:

  • 1.mit Ausnahme des § 62 Absatz 5,
  • 2.bei Aufspaltung mit Ausnahme der § 9 Absatz 2 und § 12 Absatz 3 jeweils in Verb. mit § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
  • 3.bei Abspaltung und Ausgliederung mit Ausnahme des § 18,
  • 4.bei Ausgliederung mit Ausnahme der §§ 29 bis § 34, des § 54 Absatz 1 Satz 1, des § 68 Absatz 1 Satz 1 und des § 71 und für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15.
2 Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis § 12 findet bei Ausgliederung nicht statt. 3 Bei Abspaltung ist § 133 für die Verbindlichkeit nach § 29 anzuwenden.

(2) An die Stelle der übertragenden Rechtsträger tritt der übertragende Rechtsträger, an die Stelle des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers treten ggf. die übernehmenden oder neuen Rechtsträger.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Baden-Württemberg
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Wählen Sie die passende Ansprechperson für Ihr Anliegen.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Haben Sie allgemeine Fragen oder Wünsche? Wir sind gerne für Sie da!
Grafik Firmenkundenservice

Weitere Kontakt- und Bankdaten

Adressen und Bankverbindungen sowie die Betriebsnummer Ihrer AOK Baden-Württemberg stehen hier für Sie bereit.