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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 15 UmwG, Verbesserung des Umtauschverhältnisses

(1)1 Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den 10. Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. 2 Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des SpruchG bestimmt.

Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).

(2)1 Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Absatz 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. 2 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.


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