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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
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ArbGG – Arbeitsgerichtsgesetz



§ 91 ArbGG, Entscheidung

(1)1 Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluss. 2 Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. 3 § 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)1 Der Beschluss nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. 2 § 69 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


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