Aktivrente: Wenn Beschäftigte im Rentenalter weiterarbeiten
Immer mehr ältere Beschäftigte arbeiten auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter. Für den Arbeitgeber lohnt sich das, weil er dadurch Fachwissen im Unternehmen behält. Durch die mit Jahresbeginn eingeführte Aktivrente soll das Weiterarbeiten für ältere Beschäftigte attraktiver werden. Bei Beschäftigungen über die Regelaltersgrenze hinaus ergeben sich für die Entgeltabrechnung wichtige Unterschiede.
Aktivrente: Anreiz zur Weiterarbeit
Spaß an der Arbeit, eine sinnhafte Aufgabe und Kontakt zum Team sind häufig angeführte Gründe, warum Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten wollen. Viele ältere Beschäftigte entscheiden sich auch aus finanziellen Motiven dafür.
Der Anspruch auf eine Regelaltersrente besteht ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze (umgangssprachlich auch als „Rentenalter“ oder „Renteneintrittsalter“ bezeichnet). Die Regelaltersgrenze wird bis zum Jahr 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben.
Um das Arbeiten im Alter attraktiver zu machen, bleibt für Rentnerinnen und Rentner seit dem 1. Januar 2026 ein monatliches Arbeitsentgelt bis zu 2.000 Euro steuerfrei. Das sind maximal 24.000 Euro jährlich. Dieser als Aktivrente bezeichnete Steuerfreibetrag gilt nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten. Der Anspruch auf den Steuervorteil besteht unabhängig davon, ob sie tatsächlich eine Rente beziehen. Minijobbende, Selbstständige und freiberuflich Tätige können den Freibetrag nicht nutzen. Wichtig: Unabhängig von dem steuerlichen Freibetrag fallen in der Sozialversicherung Beiträge im regulären Ausmaß an.
Altersrente, Beschäftigung und Sozialversicherung
Um eine Beschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus beitragsrechtlich zu beurteilen, ziehen Arbeitgeber die Regelungen zur Versicherungspflicht und -freiheit heran. Außerdem prüfen sie, ob die betroffenen Beschäftigten die Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen oder die Weiterarbeit ohne Rentenbezug erfolgt. Beim Bezug einer Voll- oder Teilaltersrente existieren seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Steuerfrei sind aber nur 2.000 Euro pro Monat.

Bezug einer Vollrente
Wer nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht und weiterarbeitet, ist kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Das gilt, sofern keine Versicherungsfreiheit vorliegt, etwa aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung oder des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze. In der Krankenversicherung zahlen diese Beschäftigten den ermäßigten Beitragssatz, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dazu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt für diese Personen Versicherungsfreiheit. Wichtig für Arbeitgeber: Auch wenn der Arbeitnehmeranteil entfällt, leisten Arbeitgeber sowohl zur Renten- als auch zur Arbeitslosenversicherung ihren Beitragsanteil. Die Meldung erfolgt in dem Monat, nach dem der oder die Beschäftigte die Regelaltersgrenze erreicht hat.
Beschäftigte können nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um durch weitere Beitragszahlung ihren Rentenanspruch anzuheben. Das melden sie ihrem Arbeitgeber schriftlich. Der Verzicht gilt nur für die Beschäftigung, für die er erklärt wird.
Bezug einer Teilrente
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht für beschäftigte Arbeitnehmer, die lediglich eine Teilrente wegen Alters beziehen, weiterhin Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungspflicht. In der Krankenversicherung gilt der allgemeine Beitragssatz und ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Zur Arbeitslosenversicherung leistet der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil, auch wenn mit Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit gegeben ist.
Weiterarbeit ohne Rentenbezug
Arbeiten Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Rentenbezug weiter, weil sie keinen Rentenantrag gestellt haben, besteht auch hier Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungspflicht sowie Arbeitslosenversicherungsfreiheit. Auch in diesem Fall leistet der Arbeitgeber seinen Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung.
Beispiel: Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus
Eine gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin übt seit Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 3.400 Euro aus. Am 20. Mai 2026 erreicht sie die Regelaltersgrenze und bezieht ab dem 1. Juni 2026 eine Altersvollrente. Sie möchte während des Rentenbezugs bei ihrem Arbeitgeber weiterarbeiten. Sie vereinbart mit ihm ab dem 1. Juni 2026 eine 20-Stunden-Woche mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.700 Euro. Zum 1. September 2026 verzichtet die Arbeitnehmerin schriftlich gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit.
SV-rechtliche Beurteilung
Ab dem 1. Juni 2026 bleibt die Arbeitnehmerin kranken- und pflegeversicherungspflichtig. In der Krankenversicherung zahlen der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin den ermäßigten Beitragssatz, weil die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Krankengeld hat, zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht auf Arbeitnehmerseite Versicherungsfreiheit. Der Arbeitgeberanteil ist zu zahlen. Es gilt die Beitragsgruppe 3321.
Die Regelungen des Übergangsbereichs (2026: 603,01 Euro bis 2.000 Euro) sind anzuwenden. Für die Umlagen (U1, U2 und Insolvenzgeldumlage) gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Beschäftigten.
Ab dem 1. September 2026 wird die Beschäftigte rentenversicherungspflichtig. Es gilt die Beitragsgruppe 3121.
Hinweise zur Aktivrente
Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit (Aktivrente) sind erfüllt. Die Arbeitnehmerin erhält aus ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein laufendes Monatsentgelt von 1.700 Euro und arbeitet nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter. Die 1.700 Euro liegen unter dem Freibetrag von 2.000 Euro und sind somit steuerfrei. Der Arbeitgeber führt für diesen Betrag für die Arbeitnehmerin keine Lohnsteuer ab.
Erforderliche Meldungen
- Abmeldung vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2026 mit dem Abgabegrund 32 (Beitragsgruppenwechsel), der Personengruppe (PGR) 101, der Beitragsgruppe (BGR) 1111, mit dem in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelt
- Anmeldung zum 1. Juni 2026, Abgabegrund 12 (Beitragsgruppenwechsel), PGR 119 und BGR 3321
- Weitere Abmeldung: Vom 1. Juni bis zum 31. August 2026 (Abgabegrund 32, PGR 119 und BGR 3321), im Feld „Midijob“ steht das Kennzeichen „1“ (monatliches Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs) mit zwei Entgeltwerten: reduziertes (fiktives) beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und im Feld „Entgelt Rentenberechnung“ das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt
- Zum 1. September 2026: Anmeldung (Abgabegrund 12, PGR 120 und BGR 3121)
Stand
Erstellt am: 16.04.2026
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