Expertenforum - Zweitbeschäftigung_Freiwillige Versicherung _ Höchstbeitrag

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  • 01
    Zweitbeschäftigung_Freiwillige Versicherung _ Höchstbeitrag

    Liebes Expertenteam,


    wir haben eine Mitarbeiter, der bei uns eine Zweitbeschäftigung hat. Im Jahr 2023 hat er mit dem Entgelt beider AG die JAEG überschritten. Vorausschauend betrachtet wird er diese auch weiterhin überschreiten, weshalb wir eine Umstellung auf freiwillige Versicherung ab dem Jahr 2024 vorgenommen haben.


    Der Mitarbeiter zahl bei beiden Beschäftigungsverhältnissen jeweils den aktuellsten Höchstbeitrag.


    Ist der AG angehalten eine Einstellung vom Programm vorzunehmen, so dass der Eintrag des Entgeltes aus dem anderen Beschäftigungsverhältnis erfolgen muss, so dass ein Anteil zum Beitrag der freiwilligen Versicherung berechnet wird?


    Unser Gedankengang war hierzu, dass zum Jahreswende / Jahreswechsel die Krankenkasse zu viel gezahlte Beiträge an den MA wieder zurückzahlt, da der Mitarbeiter ein wechselndes Entgelt hat, was den Eintrag erschwert.


    Vorab besten Dank


    Persobuero SC

  • 02
    RE: Zweitbeschäftigung_Freiwillige Versicherung _ Höchstbeitrag

    Hallo PersobueroSC,
     
    zwecks Feststellung der Krankenversicherungspflicht /-freiheit sind die Beschäftigten verpflichtet, die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben gegenüber ihrem Arbeitgeber zu machen und soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.
     
    Zu den Angaben hinsichtlich der Beitragszahlung zählen alle Angaben, die den Arbeitgeber in die Lage versetzen, die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen richtig beurteilen zu können. § 28o Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV verpflichtet die jeweils betroffene Person ausdrücklich, bei mehreren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern den Tatbestand der Mehrfachbeschäftigung anzugeben.
     
    Damit soll bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen (z. B. Mehrfachbeschäftigte mit einem Gesamtarbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen) erreicht werden, dass der Arbeitgeber die Beitragsberechnung „zeitnah“ vornehmen kann und aufwändige Beitragskorrekturen vermieden werden.
     
    Die Auskunftspflicht des Arbeitnehmers zu einer weiteren Beschäftigung ist deshalb so wichtig, weil das Kennzeichen der Mehrfachbeschäftigung im Meldeverfahren nach der DEÜV weggefallen ist.
     
    Um eine Überzahlung von Beiträgen und eine Benachteiligung der Arbeitgeber wegen des zu berücksichtigenden Arbeitgeberanteils zu vermeiden, weist § 26 Abs. 4 SGB IV den einzugsberechtigten Krankenkassen eine Aufklärungsverpflichtung zu. Danach haben diese in den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen für eine Verhältnisberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV vorliegen, nach Eingang der Entgeltmeldungen Ermittlungen einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.
     
    Hierbei prüft die Krankenkasse auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte in der Summe die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG KV) überschreiten. Soweit die Krankenkasse bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die BBG KV überschritten wurde, fordert sie bei den betroffenen Arbeitgebern die GKV-Monatsmeldungen für den zu beurteilenden Zeitraum an.
     
    Nach Eingang aller Monatsmeldungen für den betreffenden Mitarbeiter werden die Gesamtentgelte an die beteiligten Arbeitgeber zurück gemeldet. Anhand dieser Daten kann der Arbeitgeber die Beitragsberechnung und ggf. die abgegebenen Entgeltmeldungen korrigieren.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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