Expertenforum - Zweit AG und beim bisherigen AG unbezahlte Freistellung; freiwillige Versicherung doppelt gezahlte Beiträge

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Zweit AG und beim bisherigen AG unbezahlte Freistellung; freiwillige Versicherung doppelt gezahlte Beiträge

    Mitarbeiter ist bei AG A ab dem 01.01.2025 beschäftigt. Bei AG B ist der Mitarbeiter weiterhin beschäftigt aber er ist im unbezahltem Sonderurlaub.

    Der Mitarbeiter ist freiwillig in der gesetzlichen KK (Firmenzahler).

    Bei AG B wird aufgrund der unbezahlten Freistellung nach einem Monat erst abgemeldet, sodass dort noch für die freiwillige KV /PV die Beiträge abgezogen werden.

    Beiträge werden aber schon bei AG A für alle Zweige oberhalb der BBG abgeführt.

    Die KK erhält nun von AG A und AG B die Beiträge zur KV /PV also doppelt. Wie wird dies gehandhabt. Erstattet die Krankenkasse die zu viel gezahlten Beiträge automatisch dem AG wieder zurück?

     

  • 02
    RE: Zweit AG und beim bisherigen AG unbezahlte Freistellung; freiwillige Versicherung doppelt gezahlte Beiträge

    Hallo BB-Entgelt,

    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie noch um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Zweit AG und beim bisherigen AG unbezahlte Freistellung; freiwillige Versicherung doppelt gezahlte Beiträge


    Hallo BB-Entgelt,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld. Da es nach unserer umfangreichen Recherche zum „Firmenzahlerverfahren“ aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Regelung auch keine einheitliche Vorgehensweise geben kann, gestatten Sie uns bitte für die Beantwortung Ihrer Frage eine umfangreichere Ausführung zum Thema.  
     
    Grundsätzlich zahlen Arbeitnehmende, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Krankenversicherung und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst an ihre Krankenkasse (§ 250 Absatz 2 SGB V).

    Vielfach werden jedoch Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, dass der Arbeitgeber im „Firmenzahlerverfahren“ die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt einbehält und an die Krankenkasse abführt. Eine gesetzliche Grundlage für das „Firmenzahlerverfahren“ gibt es wie bereits oben beschrieben nicht. Es liegt im Ermessen der Arbeitgeber, dies anzubieten.
     
    Ob die für eine freiwillige Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge vom Arbeitgeber oder vom Versicherten selbst abgeführt werden, kann in der Regel für jedes Beschäftigungsverhältnis getrennt geregelt werden.
     
    Bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern ist jedoch für die praktische Durchführung ein einheitliches Verfahren für beide Beschäftigungen zwingend erforderlich.
     
    Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern, die deshalb krankenversicherungsfrei sind, weil deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt.
     
    Dies gilt auch für die Fälle, in denen unbezahlter Urlaub genommen wird. Eine Reduzierung der Beitragshöhe findet (zunächst) nicht statt. Insoweit wird unterstellt, dass die auf das Kalenderjahr bezogene Einkommenssituation sich nicht derart ändert, dass in jedem Fall der Unterbrechung ein Unterschreiten der Jahresbeitragsbemessungsgrenze angenommen werden „muss“. Die Beitragszahlung hat in einem solchen Fall durch den Versicherten zu erfolgen.
     
    Folglich kann das „Firmenzahlerverfahren“ für die Zeit des unbezahlten Urlaubs nicht angewandt werden.
     
    Dies hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass im Falle einer Mehrfachbeschäftigung  
    auch der andere beteiligte Arbeitgeber das „Firmenzahlerverfahren“ für die Zeit des unbezahlten Urlaubs nicht mehr nutzen kann.
     
    Davon ausgehend der unbezahlte Urlaub ab dem 01.01.2025 begonnen hat, ist nach unserer Auffassung aus praktischen Gründen erforderlich, dass Arbeitgeber „B“ das  „Firmenzahlerverfahren“ zum 31.12.2024 beendet (Abmeldung mit Beitragsgruppenschlüssel (BGR) „9111“ und Anmeldung zum 01.01.2025 mit BGR „0111“). Dadurch sollten die freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom Entgeltabrechnungsprogramm maschinell rückgerechnet und eine „Überzahlung“ korrigiert werden.
     
    Nach der Abmeldung durch Arbeitgeber „B“ zum Ende der Monatsfrist (31.01.2025) könnte Arbeitgeber „A“ erst ab dem 01.02.2025 das „Firmenzahlerverfahren“ nutzen.
     
    Sofern eine Korrektur über das Entgeltabrechnungsprogramm nicht durchführbar sein sollte, empfehlen wir die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und die weitere Vorgehensweise mit dieser abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.